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15. Oktober 2020

 

 

 

Wer bekommt den 300 € Corona-Kinderbonus?

 

Dieses Fachinfo als download:

 

https://fluechtlingsrat-berlin.de/corona-kinderbonus

 

Liebe Freundinnen und Freunde,

 

anbei erhaltet ihr unser Fachinfo zum Corona-Kinderbonus für Geflüchtete. Der Kinderbonus wird - anders als das Kindergeld – nicht auf Sozialleistungen nach AsylbLG, SGB II und SGB XII angerech-net. Wer für mindestens einen Monat in 2020 Anspruch auf Kindergeld hat, erhält auch den Kinder-bonus. Wir erläutern daher daher anbei auch die je nach Aufenthaltsstatus und Herkunftsland unter-schiedlichen Ansprüche Geflüchteter auf Kindergeld.

 

Wir freuen uns über Rückmeldungen, Hinweise und Erfahrungen mit der Beantragung des Kinderbo-nus.

 

Herzliche Grüße

 

das Team des Flüchtlingsrat Berlin

 

 

 

Wer bekommt das Kindergeld?

 

Wer bekommt den 300 € Corona-Kinderbonus?

 

a) 300 € Kinderbonus bei Kindergeldanspruch für mindestens einen Kalendermonat in 2020........... 2

 

b) Keine Anrechnung des Kinderbonus auf Leistungen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG................... 2

 

c) Antragstellung und steuerliche Identifikationsnummern............................................................. 3

 

d) Anspruchsvoraussetzungen für Nichtdeutsche........................................................................... 4

 

e) Kindergeld und Kinderbonus mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung - auch für Asylsuchende und

 

Geduldete aus der Türkei.............................................................................................................. 4

 

f) Zusätzliche Voraussetzungen für Menschen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 23a,

§ 25 Abs. 3 bis 5............................................................................................................................ 4

 

g) Kindergeld und Kinderbonus für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)........................... 5

 

h) Antragsfrist Kindergeld und Kinderbonus - Ansprüche rückwirkend noch möglich........................ 5

 

i) Kindergeld und Kinderbonus rückwirkend für anerkannte Flüchtlinge........................................... 6

 

 

- 1 -

 

a) 300 € Kinderbonus bei Kindergeldanspruch für mindestens einen Kalendermonat in 2020

 

Mit dem „Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krisehttps://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_31.pdf#page=2 wurden § 66 EStG und § 6 BKGG geändert.

 

Für jedes Kind mit Anspruch auf Kindergeld werden im September 2020 einmalig 200 € und im Okto-ber 2020 weitere 100 € gezahlt. Der Anspruch von 300 € besteht laut Gesetz auch für jedes Kind, für das in mindestens einem anderen Kalendermonat in 2020 ein Kindergeldanspruch besteht. Der An-spruch besteht zB auch dann, wenn ein Kind erst im Dezember 2020 geboren wird, oder bereits im Februar 2020 die Altersgrenze für das Kindergeld überschritten hat, oder wenn man im Dezember 2020 eine Flüchtlingsanerkennung erhält.

 

Siehe auch www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderbonus

 

 

 

 

 

b) Keine Anrechnung des Kinderbonus auf Leistungen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG

 

Das mit Artikel 11 des „Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krisehttps://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_31.pdf#page=6 geänder-te „Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus“ regelt, dass die nach EStG bzw. BKGG zu zahlenden Einmalbeträge bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Ein-kommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.

 

Der Kinderbonus wird somit – anders als das normale Kindergeld – insbesondere nicht auf das Ar-beitslosengeld (SGB II), die Sozialhilfe (SGB XII) und die Leistungen nach dem AsylbLG angerechnet. Es lohnt sich daher, das Kindergeld und damit auch den Kinderbonus zu beantragen, wenn man von Leistungen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG lebt – soweit die zuständige Sozialbehörde dies nicht ohnehin im Rahmen der Mitwirkungspflicht verlangt.

 

Das AsylbLG ist zwar formal keine Sozialleistung nach dem SGB I. Es würde aber Sinn und Zweck des Kinderbonus widersprechen, ihn beim AsylbLG anzurechnen. Vgl. auch Rundschreiben SenIAS Berlin

 

SOZ Nr. 18/2020 zur Nichtanrechnung des Kinderbonus www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2020_18-964846.php

 

"Um ungerechtfertigt zu geringe Leistungen ... nach §§ 2 oder 3 AsylbLG in den Auszahlungsmonaten des Kinderbonus zu verhindern, wurde das erhöhte Kindergeld ... als gesonderte Leistung Kindergeld-zuschuss Corona 09-10/2020" in OPEN/PROSOZ hinterlegt."

 

Ebenso regelt es beispielsweise auch die Hamburger Sozialbehörde: www.hamburg.de/contentblob/13782240/5cf87c4c3afa3eaeb3637bf364230fa7/data/corona-sonderregelungen-bagsfi.pdf

 

"Auch Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG können in einigen Fällen Ansprüche auf Kindergeldzah-lungen haben (z.B. Duldungsinhaber nach § 60d oder aufgrund bestimmter Staatsangehörigkeiten)

 

- 2 -

 

... Eine Anrechnung als Einkommen des Kinderbonus erfolgt nicht. Dies gilt sowohl für Leistungsemp-fänger nach § 2 AsylbLG, als auch für Leistungsempfänger nach § 3 AsylbLG."

 

Der Kinderbonus darf auch nicht zum Ausgleich ggf. vom Sozialleistungsträger erhaltener Sachleis-tungen z.B. für die Unterbringung und/oder Betreuung usw. – etwa vom Landesamt für Flücht-lingsangelegenheiten oder vom Jugendamt – im Wege der "Abzweigung" einkassiert werden. Das würde dem Zweck des Kinderbonus zuwiderlaufen, der unmittelbar dem Kind zugute kommen und in der Wirtschaftskrise den Konsum fördern soll.

 

Dies hat der Bundesfinanzhof als oberstes für das Kindergeld zuständiges deutsches Gericht zum 100

 

Kinderbonus in 2009, der seinerzeit gleichfalls zur Ankurbelung der Konjunktur ausgezahlt wurde und ebenso nach dem „Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus“ anrechnungsfrei war, klargestellt (BFH, U.v. 27.09.2012 – III R 2/11 https://openjur.de/u/615883.html )

 

 

 

 

 

c) Antragstellung und steuerliche Identifikationsnummern

 

Um den Kinderbonus zu erhalten, muss man das Kindergeld bei der Familienkasse beantragen. Der Antrag ist auf unterschriebenem Formular schriftlich per Post zu stellen, da die Familienkassen we-gen der Corona-Pandemie derzeit nicht geöffnet sind: www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder

 

 

Achtung: Die Angaben im Online-Antrag auf der Website der Bundesagentur für Arbeit sind irre-führend! Kindergeld kann – anders als es nach dem Formular den Anschein hat - nicht nur für neu-geborene Kinder und auch nicht nur für Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit oder der ei-nes EU-Mitgliedstaates, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder Schweiz beantragt werden!!!

 

Antragsformulare und Merkblätter zum Kindergeld https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/downloads-kindergeld-kinderzuschlag

 

Bei Volljährigkeit werden bis zur jeweiligen Altersgrenze – Ausnahme siehe oben unter a) - Kinder-geld und Kinderbonus gezahlt, wenn das Kind eine Ausbildung betreibt oder arbeitsuchend gemeldet ist, vgl. Merkblatt Kindergeld www.arbeitsagentur.de/datei/kg2-merkblattkindergeld_ba015394.pdf

 

Voraussetzung für den Kindergeldanspruch sind die steuerliche Identifikationsnummern (IdNr.) des Berechtigten und des Kindes. Eine steuerliche IdNr wird jeder Person, die in einem Melderegister in Deutschland erfasst ist, von Amts wegen zugeteilt. Das gilt auch für Kinder ab Geburt. Die Familien-kassen können fehlende IdNrn. verwaltungsintern ermitteln.

 

Auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern www.bzst.de kann man die steuerliche IdNr auch selbst anfordern, um sie ggf. später nachzureichen: www.bzst.de/DE/Privatpersonen/SteuerlicheIdentifikationsnummer/steuerlicheidentifikationsnumm er_node.html

 

 

 

 

 

- 3 -

 

d) Anspruchsvoraussetzungen für Nichtdeutsche

 

Der Kindergeldanspruch setzt in der Regel den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlas-sungserlaubnis oder eines Freizügigkeitsrecht als Unionsbürger voraus. Da Kindergeld und Kinderbo-nus ein Anspruch der Eltern sind, kommt es in der Regel auf den Aufenthaltsstatus des antragstellen-den Elternteils an, nicht auf den Status des Kindes.

 

Dabei gelten jedoch einige Besonderheiten, die wir nachfolgend erläutern.

 

 

 

 

 

e)  Kindergeld und Kinderbonus mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung - auch für Asylsu-chende und Geduldete aus der Türkei

 

Anspruch auf Kindergeld und Kinderbonus besteht unabhängig vom Aufenthaltsstatus – auch mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung - in folgenden Fällen auf Grundlage internationaler Abkommen (siehe auch Bundeszentralamt für Steuern, Dienstanweisung zum Kindergeld 2020, Abschnitte A 4.5 und A 4.6, www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/FamKreform/DA-KG.pdf ):

 

       Staatsangehörige der Türkei erhalten Kindergeld gemäß "Vorläufigem Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit (VEA) vom 11.12.1953" unabhängig davon, ob sie hier sozialversicherungspflichtig arbeiten, wenn sie seit mindestens 6 Monaten in Deutschland leben.

 

        Staatsangehörige Serbiens, Kosovos, Montenegros oder Bosnien-Herzegowinas können Kindergeld für jeden Monat beanspruchen, in dem Sie in Deutschland eine versicherungspflichtige Arbeit ausüben oder Krankengeld oder Alg I erhalten. Leben Ihre Kinder im Herkunftsland, erhalten Sie nur das deut-lich geringere "Abkommenskindergeld".

 

        Staatsangehörige der Türkei, Algeriens, Tunesiens oder Marokkos können Kindergeld beanspruchen, wenn sie gegen mindestens eines der Risiken aus der Sozialversicherung für Arbeitnehmer versichert sind (z. B. der gesetzlichen Krankenversicherung oder gesetzlichen Unfallversicherung). Leben Ihre Kinder im Herkunftsland, erhalten Sie nur das deutlich geringere "Abkommenskindergeld".

 

Anspruch auf Kindergeld und Kinderbonus besteht seit 1.1.2020 auch mit einer Beschäftigungsdul-dung, nicht aber – außer den vorgenannten Fällen - mit einer Ausbildungsduldung.

 

 

 

 

f)  Zusätzliche Voraussetzungen für Menschen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 23a, § 25 Abs. 3 bis 5

 

Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a oder 4b, Abs. 5 AufenthG (= nationales Abschiebungsverbot, Unmöglichkeit der Ausreise, Opfer von Straftaten oder humanitäre Härtefälle), § 23a AufenthG (=Härtefallkommission) oder § 23 Abs. 1 AufenthG wg. des Krieges (=Landesaufnahmeprogramm Syrien und Irak) erhalten seit 1.3.2020 Kindergeld nur, wenn der an-spruchsberechtigte Elternteil mindestens 15 Monate in Deutschland lebt oder erlaubt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach BEEG oder laufende Geldleistungen nach SGB III (zB Alg I oder BAB) bezieht. Für Zeiträume bis Februar 2020 waren die Voraussetzungen noch strenger, gefordert waren 36 Mo-nate Aufenthalt in Deutschland und zudem eine erlaubte Erwerbstätigkeit.

 

 

- 4 -

 

Das Gesetz nennt keinen Mindestumfang der Erwerbstätigkeit. Für den Anspruch reicht es, dass eine der Voraussetzungen - 15 Monate Gesamtaufenthaltsdauer oder legale Erwerbstätigkeit oder SGB III Leistungen oder Elternzeit - erfüllt ist.

 

Siehe zu den weitgehend inhaltsgleichen Neuregelungen des Anspruchs von Ausländern auf Kinder-geld, beim Elterngeld und beim Unterhaltsvorschuss ab 1.3.2020 unser Fachinfo Januar 2020 https://fluechtlingsrat-berlin.de/familienleistungen-neu_2020

 

unseren Newsletter Februar 2020 https://fluechtlingsrat-berlin.de/newsletter_fr_berlin_feb2020

 

und zum Kindergeld auch Bundeszentralamt für Steuern, Familienleistungsausgleich - Einzelweisung

 

zu § 62 Abs. 2 EStG v. 13.08.2020, Abschnitt III.2d,

 

www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/FamKreform/20200813_einzelweisung_zu_paragr_62_abs

 

_2_estg.pdf

 

Die oben unter e) genannten Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a oder 4b, Abs. 5 AufenthG müssen die hier gennannten zusätzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen.

 

 

 

 

g) Kindergeld und Kinderbonus für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)

 

Kindergeld und Kinderbonus kann normalerweise ein das Kind betreuender Elternteil beanspruchen. Für den Anspruch kommt es dabei auf den Aufenthaltsstatus des Elternteils an, nicht auf den Status des Kindes.

 

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge können aber auf Grundlage des § 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Kindergeld und Kinderbonus für sich selbst beanspruchen, wenn sie Vollwaisen sind oder den Aufenthaltsort beider Eltern nicht kennen. Dies ist ggf. durch entsprechende Dokumente oder eides-stattliche Versicherung nachzuweisen. Bundesweit zentral zuständig für diese Ansprüche ist die Fa-milienkasse in Nürnberg. Nur in diesem Fall kommt es auf den Aufenthaltsstatus des Kindes an.

 

Die o.g. zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3-5 AufenthG gelten nicht für UMF. Sie erhalten also auch mit diesen Aufenthaltstiteln Kindergeld und Kinderbonus unabhängig von der Aufenthaltsdauer und einer Erwerbstätigkeit.

 

Ist der Aufenthaltsort der Eltern im Ausland bekannt, besteht in der Regel kein Anspruch auf Kin-dergeld und Kinderbonus. Lebt das Kind aber dauerhaft im Haushalt von Verwandten, wie z. B. On-kel, Tante, Stief-, Pflege- oder Großeltern, können diese ggf. Kindergeld und Kinderbonus beanspru-chen, §§ 32 Abs. 1, 63 Abs. 1 EStG.

 

 

 

 

h) Antragsfrist Kindergeld und Kinderbonus - Ansprüche rückwirkend noch möglich

 

Kindergeldanspruche nach EStG (der Normallfall) und nach BKGG (für UMF) können rückwirkend für maximal 6 Monate vor Antragstellung beansprucht werden (§ 70 EStG, § 5 BKGG). Der Corona-Kinderbonus für 2020 kann demnach spätestens am 30.06.2021 rückwirkend noch beantragt wer-

 

- 5 -

 

den. Wir empfehlen jedoch eine zeitnahe Antragstellung! Fehlende Unterlagen wir z.B. die steuerli-che ID-Nr. sollte man ggf. nachreichen.

 

 

 

 

i) Kindergeld und Kinderbonus rückwirkend für anerkannte Flüchtlinge

 

Anerkannte Flüchtlinge haben nach Art. 2 VEA (Vorläufiges Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit) unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel bereits erteilt wurde, Anspruch auf Kindergeld und Kinderbonus, wenn Sie seit mindestens sechs Monaten in Deutschland wohnen. Der Anspruch gilt im Falle der Anerkennung rückwirkend für die gesamte Dauer des Asylverfahrens, mit Ausnah-me der ersten 6 Monate des Aufenthaltes. Anerkannte Flüchtlinge können somit gemäß VEA das Kindergeld und Kinderbonus ab dem 7. Monat nach Einreise auch rückwirkend für die Asylverfah-rensdauer beanspruchen.

 

 

 

 

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Dieses Fachinfo ist kofinanziert aus Mitteln der UNO Flüchtlingshilfe und des Asyl-, Migrations- und Integ-rationsfonds AMIF der Europäischen Union

 

 

 

 

 

Europäische Union

 

 

 

- 6 -

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