Das

Asylbewerberleistungsgesetz

 

+ Änderungen 2020

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Hier die neuen Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab 1.1.2020

Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)   (Stand: 10.2019)

Mit dem Haub-ab-Gesetz (auch unter dem verharmlosenden Titel „Geordnete-Rückkehrgesetz“ bekannt) sind u.a. auch Änderungen am AsylbLG vorgenommen worden, die seit dem 21.08.2019 gelten. Weitere Änderungen im AsylbLG sind mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetz“ am 01.09.2019 in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderungen haben z.T. erhebliche Auswirkungen. Da diese Änderungen zum Teil mit erheblichen Verschlechterungen für Geflüchtete verbunden sind, werden nachfolgend die wichtigsten Änderungen dargestellt und Empfehlungen für die Beratungspraxis gegeben.

  1. Umstellung von Grundleistungen auf Analogleistungen nach 18 Monaten
    Seit dem 21.08.2019 können Personen, die unter das AsylbLG fallen, frühestens nach 18 Monaten statt bisher 15 Monaten Voraufenthalt Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, die analog zu Leistungen nach dem SGB 12 gestaltet sind.
  1. Keine Leistungen für Personen, die in anderen EU-Staaten als international Schutzberechtigte anerkannt sind
    Menschen, die bereits in einem anderen EU-Staat (oder Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz) als international Schutzberechtigte (also Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiärer Schutz) anerkannt sind, sollen gem. § 1 Abs. 4 AsylbLG von Leistungen nach dem AsylbLG komplett ausgeschlossen werden. Sie können maximal für zwei Wochen innerhalb von zwei Jahren „Überbrückungsleistungen“ erhalten. Diese sollen als Sachleistungen erbracht werden und umfassen lediglich den Bedarf an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Jedoch wird dieser Grundsatz durch zwei Härtefallregelungen durchbrochen. Zum einen sind „soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern […] zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 [AsylblG]“ zu gewähren (§ 1 Abs. 4 S. 6, 1. Hs. AsylblG). Zum anderen sind „Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist“ (§ 1 Abs. 4 S. 6, 2. Hs. AsylblG).
    Ein Erlass in Rheinland-Pfalz bspw. berücksichtigt dies und weist darauf hin, dass bei vulnerablen Personen grundsätzlich besondere Umstände anzunehmen sind, die aus Härtefallgründen Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 AsylbLG erfordern. Zudem wird in dem Erlass deutlich gemacht, dass auch nicht vulnerablen Personen um sie „vor Obdachlosigkeit, Hunger sowie sonstigen Beeinträchtigung von Leib und Leben zu schützen“ i.d.R. auch nach zwei Wochen weiterhin mindestens die Überbrückungsleistungen zu gewähren sind.
    In Niedersachsen werden Asylantragsstellenden, die in einem anderen (EU-)Staat als GFK-Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind, nach unserem derzeitigen Informationsstand auch über zwei Wochen hinaus Leistungen nach dem AsylblG gewährt. Ein vollständiger Leistungsausschluss ist unseres Erachtens nach in jedem Fall verfassungswidrig, da der Anspruch auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimus nicht auf Grund migrationspolitischer Erwägungen relativiert werden darf, wie das Bundesverfassungsgericht befand.
  1. Ausweitung des Personenkreises, der nur gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG erhalten soll
    U.a. Asylsuchende, deren Antrag auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung als unzulässig abgelehnt und denen die Überstellung in einen anderen (EU)-Staat angedroht wurde, erhalten nunmehr grundsätzlich ebenfalls lediglich gekürzte Leistungen, die den Bedarf an „Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege“ decken und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der Ablehnungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist (§ 1a Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 AsylblG). Zudem erhalten Asylsuchende fortan gekürzte Leistungen, wenn sie ihren Asylantrag nicht „unverzüglich“ stellen oder bei der Identitätsklärung nicht mitwirken (§ 1a Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 6, 7 AslyblG).
  1. Kürzungen für alleinstehende Erwachsene, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen
    Alleinstehende Erwachsene, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht und einander prinzipiell fremd sind, werden nun Ehegatten bzw. Lebenspartnern gleichgestellt und als Haushaltsgemeinschaft betrachtet (§ 3a Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 Nr. 2a AsylblG).
    Deshalb sollen sie nun nur noch Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 erhalten, was einer Kürzung von etwa 10% gegenüber der vorherigen Einstufung in der Regelbedarfsstufe 1 entspricht.
  1. Kürzungen bei volljährigen Erwachsenen unter 25 Jahren, die bei ihren Eltern leben
    Volljährige Erwachsene, die unter 25 Jahre alt sowie unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben , werden in die Regelbedarfsstufe 3 eingeordnet und erhalten somit jetzt 20% weniger Leistungen als zuvor (§ 3a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 Nr. 3a AsylblG).
  1. Anpassung der Regelbedarfe nach EVS-Bedarfsrechnung
    Sobald die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen, müssen die Geld-Leistungen für den „notwendigen persönlichen Bedarf“ und den „notwendigen Bedarf“ entsprechend angepasst werden (§ 3a Abs. 5 AsylblG).
  1. Schließung der Förderlücke für Auszubildende und Studierende mit Aufenthaltsgestattung
    Wer sich im Asylverfahren befindet, ist grundsätzlich von BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) oder BAföG ausgeschlossen. Mit der Gesetzesänderung haben nun aber alle Auszubildenden (in schulischer oder dualer Ausbildung) sowie alle Studierenden mit Aufenthaltsgestattung (auch nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland) Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Ausbildung/des Studiums.
  1. Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten
    Leistungsberechtigte nach dem AsylblG können monatlich bis zu 200,- Euro aus einer ehrenamtlichen Tätigkeiten (wie z.B. als Übungsleiter_in oder Ausbilder_in für gemeinnützige Zwecke) erzielen, wobei diese Einkünfte nicht als Einkommen berücksichtigt und somit nicht mit dem Leistungsanspruch verrechnet werden (§ 7 Abs. 3 S. 2 AsylblG).
  1. Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG bereits mit Asylgesuch
    Es wird klargestellt, dass schon durch die Äußerung des Asylgesuchs (und nicht erst mit der förmlichen Asylantragstellung beim BAMF) der Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG entsteht.



Widerspruch und ggf. Klage und Eilantrag:

  • Wer als alleinstehende_r Erwachsen_r in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt und daher von der Kürzung durch die Herabstufung in die Regelbedarfsstufe 2 betroffen ist, empfehlen wir Widerspruch und bei Ablehnung des Widerspruchs Klage beim Sozialgericht gegen die gekürzten Leistungen einzulegen.
  • Wer als in einem anderen EU-Staat Schutzberechtigter_r von Leistungen vollkommen ausgeschlossen wird, sollte Widerspruch und Eilantrag beim Sozialgericht stellen, bei Ablehnung des Widerspruchs sollte Klage beim Sozialgericht eingereicht werden.
  • Grundsätzlich sollte auch bei anders begründeten Leistungskürzungen Widerspruch eingelegt und bei Ablehnung geprüft werden ob Klage eingereicht wird. Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 12.08.2012, worin das BVerfG festgestellt hat, dass das Existenzminimum durch den SGB II- bzw. SGB XII-Satz definiert ist und die „Menschenwürde migrationspolitisch nicht zu relativieren“ ist, stellt sich jedwede Leistungskürzung als fragwürdig dar.

Im ersten Schritt ist immer Widerspruch beim zuständigen Sozialamt einzulegen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, sollte Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden.

Bei Verfahren vor dem Sozialgericht fallen keine Gerichtskosten an, und bei Klagen, die sich gegen Kürzungen im AsylbLG richten, gewähren die Sozialgerichte immer Prozesskostenhilfe, über den ein_e Anwalt/Anwältin finanziert werden kann. Zudem sind immer Eilverfahren möglich, wenn das Existenzminimum unterschritten wird und dies auch schon ab Widerspruchsverfahren, noch bevor Klage beim Sozialgericht eingereicht wurde.

Wir bemühen uns, bei Bedarf eine_n Fachanwalt oder Fachanwältin zu vermitteln.

Handreichungen/Arbeitshilfen/Erlass:

 

 

  • Claudius Voigt von der GGUA hat für den Paritätische Gesamtverband eine Arbeitshilfe erstellt, die die Änderungen im AsylbLG berücksichtigt, siehe hier.

  • Der Flüchtlingsrat Berlin hat ebenfalls Informationen und Hinweise zu den Änderungen im AsylbLG sowie deren Umsetzung in Berlin zusammengestellt, siehe hier.
  • Ein Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 20.08.2019 gibt erste Hinweise, wie in Niedersachsen einige Änderungen im AsylbLG umgesetzt werden sollen, siehe hier: Erlass nds. MI zu AsylbLG vom 20.08.2019

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Erläuterungen zum AsylbLG

Einleitung

Zum 01.09.2019 treten geänderte Sätze für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Kraft. Eine ganze Reihe von Änderungen sind die Folge, so dass letztlich wohl jeder Leistungsempfänger (unterschiedlich) davon betroffen ist. Daneben gibt es durch die Änderungen durch das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ weitere teilweise deutliche Änderungen, die sich grundsätzlich zum Nachteil der Betroffenen auswirken werden. 

Änderungen durch AsylbLG (3. Änderungsgesetz)

 

Verlängerung des Leistungsbezuges von 15 auf 18 Monate (§ 2 Abs.1 AsylbLG)

Zunächst wurde der Zeitraum für den Bezug von Leistungen verlängert. Waren es bisher 15 Monate, bis es zu einem Leistungsbezug nach SGB II kam, sind es nun 18 Monate bis der sog. Analogleistungsbezug einsetzt.  Wer sich schon im Analogleitungsbezug befindet, bleibt dort auch. Es gibt also keine Rückstufung (§ 15 AsylbLG).

 

Herausnahme von Kostenansätzen aus den Leistungssätzen

Leistungen nach AsylbLG unterteilen sich grundsätzlich nach zwei unterschiedlichen „Kostenblöcken“: 

  1. Notwendiger Bedarf

Der Notwendige Bedarf deckt die Kosten der Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. 

  1. Notwendiger persönlicher Bedarf

Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Aus dem „Notwendigen Bedarf“ werden nun zukünftig Verbrauchsausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung herausgerechnet, die bisher Bestandteil der pauschalen Leistungssätze waren. 

Für Menschen, die in Unterkünften unterbracht sind, verringern diese Kürzungen die Leistungen. Nach Vorstellung des Gesetzgebers sollen „Doppelzahlungen“ damit vermieden werden, weil diese Kosten schon als Sachleistungen gegenüber den dort Wohnenden erbracht werden und damit bei diesen Menschen gar nicht anfallen würden. 

Für Menschen, die in selbst angemieteten Wohnungen leben, also nicht in Form einer Unterbringung, sind die Kosten für beide Positionen weiterhin abrechenbar, jedoch nun auf Basis der tatsächlichen Kosten.

Das Volumen an Anträgen an sich und auch möglicher Probleme daraus erhöht sich damit zukünftig. 

Rein rechnerisch waren bei Alleinstehenden bisher 38€ für diese Positionen eingerechnet. Jetzt wird es mindestens komplizierter, aber berücksichtigt zumindest dann die tatsächlichen (angemessenen) Kosten, wenn Menschen bereits in eigenen Wohnungen leben.

 

Einstufung in neue Bedarfsklassen

Neu ist hier, dass Menschen, die alleinstehend sind, aber in Unterkünften leben, zukünftig finanziell wie Ehepaare behandelt werden. Der irre Gedanke des Gesetzgebers ist dabei, dass Menschen gemeinsam haushalten könnten. Dabei geht es nicht um die Frage, ob sie dies tatsächlich auch wollen und können, sondern ist eine pauschale Unterstellung, die an Fragen wie unterschiedlicher Herkunft, Sprache, Interesse und Bedürfnissen völlig vorbeigeht. 

Folge ist also, dass Alleinstehende bei Unterbringung in Unterkünften nunmehr in die Bedarfsstufe 2 eingruppiert werden und nicht mehr in die Bedarfsgruppe 1. 

Erhöhung der Regelsätze

Die Regelsätze an sich werden nun nach vielen Jahren erstmals erhöht. Durch das Herausrechnen bisher pauschal erbrachter Leistungen und auch durch die andere Zuordnung von Alleinstehenden in eine andere Bedarfsgruppe ändern sich die Leistungen jedoch und sinken teilweise mindestens formell.  Die größte positive Anpassung erfolgt für Kinder zwischen sechs und dreizehn Jahren.

 

 

Übersicht über die neuen Leistungssätze nach AsybLG

Neue AsylbLG-Leistungssätze

  Notwen-diger Bedarf Notwendiger persönlicher Bedarf Gesamt
Bedarfsstufe 1

(Alleinstehend oder Alleinerziehende)

194 €

(derzeit 219 €)

150 €

(derzeit 135 €)

344 €

(derzeit 354 €)

Bedarfsstufe 2

(Paare in einer Wohnung/Erwachsene bei Unterbringung in Sammelunterkunft)

174 €

(derzeit 196 €)

136 € 

(derzeit 122 €)

310 €

(derzeit 318 €)

Bedarfsstufe 3

(Erwachsene in einer stationären Einrichtung; Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben)

155 €

(derzeit 176 €)

120 €

(derzeit 108 €)

275 €

(derzeit 284 €)

Bedarfsstufe 4

(Jugendliche zwischen 14 und 17)

196 €

(derzeit 200 €)

79 €

(derzeit 76 €)

275 €

(derzeit 276 €)

Bedarfsstufe 5

(Kinder zwischen 6 und 13)

171 €

(derzeit 159 €)

97 €

(derzeit 83 €)

268 €

(derzeit 242 €)

Bedarfsstufe 6

(Kinder bis 5)

130 €

(derzeit 135 €)

84 €

(derzeit 79 €)

214 €

(derzeit 214 €)

 

 

Erläuterungen und Zuordnung zu Bedarfssätzen (Berlin) 

Bedarfssatz 1:

Den Bedarfssatz 1 erhalten volljährige Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung leben und
weder mit ihrem (Ehe-)Partner zusammenleben noch unter 25 Jahre alt und unverheiratet sind und mit einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben).

Darüber hinaus haben Jugendliche ab Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres, Anspruch auf den Bedarfssatz 1, wenn sie in einer Wohnung wohnen, dort jedoch nicht mit einem Elternteil zusammenleben.

Bedarfssatz 2:

  • a) Den Bedarfssatz 2 erhalten volljährige Leistungsberechtigte, die als (Ehe-)Partner in einer Wohnung zusammenleben.
  • b) Auch Leistungsberechtige, die nicht nur kurzfristig nicht in einer Wohnung im Sinne des RBEG leben, haben nur noch Anspruch auf Bedarfssatz 2.

Bedarfssatz 3:

  • a) Volljährige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unverheiratet sind und mit einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben, haben Anspruch auf den Bedarfssatz 3.
    Die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 3 erfolgt ausschließlich dann, wenn alle drei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
  • b) Volljährige Leistungsberechtigte, die in einer stationären Einrichtung leben, erhalten ebenfalls den Bedarfssatz 3.

Bedarfssätze 4 bis 6:

Wie bisher haben leistungsberechtigte

  • Jugendliche ab Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf die Bedarfsstufe 4,
  • Kinder ab Beginn des 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres auf die Bedarfsstufe 5 und
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres auf die Bedarfsstufe 6.

Wohnung oder Unterkunft?

Für Berlin gelten hierfür folgende Definitionen:

 

Ausweislich der Begründung zum RBEG stellt Wohnraum dann eine Wohnung dar, wenn die von anderen Wohneinheiten abgrenzbaren Räume in ihrer Gesamtheit es erlauben, einen Haushalt zu führen.

Demgegenüber sind andere Unterbringungsformen davon geprägt, dass nicht jedem Bewohner alle für eine Wohnung notwendigen Räume (Bad, WC, Küche) zur Verfügung stehen oder deren Ausstattung keine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht.

Dies trifft auf Erstaufnahmeeinrichtungen, Pensionen und Hostels sowie mit Einschränkung auf Gemeinschaftsunterkünfte zu, die nicht mit der Unterbringung in einer Wohnung gleichzusetzen sind, sondern eine Form der Gemeinschaftsunterbringung darstellen.

Eine Ausnahme bildet die Unterbringung in einer abgeschlossenen Wohnung innerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft, da bei dieser Wohnform Sanitärbereich und Küche nicht geteilt werden, sondern Bestandteil der Wohnung sind.

Die Regelbedarfsstufe 2 für Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist ausdrücklich nicht anwendbar, wenn die Gemeinschaftsunterbringung lediglich kurzfristiger Natur ist.

Davon ist auszugehen, wenn grundsätzlich bereits eigener Wohnraum bewohnt wird, dieser aber vorübergehend verlassen wird, z.B. bei einer Intervention zum Schutz vor häuslicher Gewalt durch Unterbringung in einem Frauenhaus oder vergleichbaren Schutzeinrichtungen in ähnlichen Fällen.
Dasselbe gilt, wenn es sich absehbar nur um eine überbrückende Unterbringung in einer Pension oder Gemeinschaftsunterkunft handelt.

 

200€ aus ehrenamtlicher Tätigkeit 

 

Neu ist auch, dass Menschen im Bezug von Asylbewerberleistungen monatlich 200€ aus ehrenamtlicher Tätigkeit hinzuverdienen können. Diese werden nicht auf weitere Leistungen angerechnet.

Hierzu Folgendes (Berlin)

Änderung des § 7 Abs. 3 AsylbLG – Einkommensanrechnung

Der neu aufgenommene Satz 2 sieht vor, dass abweichend von den sonst geltenden Vorgaben zur Einkommensanrechnung insgesamt monatlich bis zu 200,- Euro unberücksichtigt bleiben, wenn Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit erzielt werden.
Von Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 sind

  • Aufwandsentschädigungen [§ 3 Nrn. 12, 26b Einkommenssteuergesetz (EStG) vom 8.10.2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 7.11.2016 (BGBl. I S. 2498)],
  • Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer u.a. (§ 3 Nr. 26 EStG) sowie
  • Einnahmen aus nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26a EStG) umfasst.

Darüber hinaus werden dem neuen Satz 4 zu Folge auch Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen (Satz 3 Nr. 3) und die mit der Einkommenserzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (Satz 3 Nr. 4) vom Einkommen abgesetzt, sofern das Einkommen bei ehrenamtlicher Tätigkeit den Betrag von 200,- Euro pro Monat übersteigt und der Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe seiner Aufwendungen den Betrag von 200,- Euro monatlich übersteigt.

 

 

Änderungen durch das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“

Auch hier sind Änderungen zu finden, die das AsylbLG abändern. Besonders hervorzuheben, sind Leistungsausschlüsse bzw. Reduzierungen auf null für bestimmte Gruppen. 

Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG

Die Leistungskürzungen werden nun einheitlich neu geregelt. Sie gelten damit durchgängig für alle Fallgruppen, wenn es bei diesen Gruppen zu Leistungskürzungen kommt. 

Die Leistungen sind auf Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege begrenzt und werden als Sachleistungen erbracht („sollen“) (Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG)

Nur im Einzelfall und bei „besonderen Umständen“ können weitere Leistungen gewährt werden. 

Daneben werden gem. § 4 AsylbLG noch medizinische Leistungen entsprechend Abs. 1 Satz und Abs. 2 erbracht: 

(1) Satz 1:
Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. 

(2)
Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

Entscheidend ist, dass nunmehr Leistungen nach den § 2,3 und 6 AsylbLG entfallen, sofern sie nicht ausdrücklich erwähnt sind. Bisher konnten Leistungen auch gewährt werden, wenn diese „unabweisbar“ geboten waren. Nun betrifft dies u.a. die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder, die Behandlung chronischer Erkrankungen, sämtliche Bedarfe für das soziokulturelle Existenzminimum sowie die Bedarfe nach § 6 AsylbLG, die zur Deckung besonderer Bedürfnisse für Kinder „geboten“ oder zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit „unerlässlich“ sind.

 

Neu bzw. deutlich anders werden die folgenden Gruppen behandelt: 

Menschen mit Flüchtlingsanerkennung in anderem Staat

Wenn Menschen in einem anderen EU-Staat oder einem der Staaten, die dem Dublin-Abkommen beigetreten sind (Island, Norwegen, Liechtenstein oder Schweiz), bereits eine Anerkennung mit internationalem Schutz erhalten haben, erhalten sie nur noch für maximal zwei Wochen Leistungen nach dem AsylbLG. 

Diese Leistungen dürfen ihnen auch nur einmal in zwei Jahren gewährt werden. Der Fachterminus ist dafür „Überbrückungsleistungen“ bis zur Ausreise, aber eben max. Für zwei Wochen.

Dies gilt schon alles dann, wenn der Dublin-Bescheid noch nicht rechtskräftig geworden und eine Abschiebungsanordnung auch noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 5)

Dublin-Fälle

In den Fällen, in denen jemand einen Bescheid erhält, nach dem der gestellte Asylantrag als unzulässig nach $ 29 AsylG abgelehnt wird, ist dies nun auch mit Leistungseinschränkungen verbunden. Betroffen sind AsylbewerberInnen wie auch schon vollziehbar Ausreisepflichtige. 

Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In der Regel erhalten Dublin-Bescheide nach Zustimmung des aufzunehmenden Mitgliedsstaates eine Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG. 

Nach dem neuen Gesetzeswortlaut (§ 1a Abs. 7 AsylbLG) werden Betroffene zwar nicht mit einem Leistungsausschluss wie bereits Anerkannte belegt, aber mit Leistungskürzungen entsprechend § 1a Abs. 1. 

Maßgeblich ist dabei, dass die Abschiebungsanordnung noch nicht rechtskräftig geworden sein muss. Nur mit einem Eilantrag, dem durch das Gericht stattgegeben wurde, entfällt damit zukünftig die Leitungskürzung, auch wenn gegen den Dublin-Bescheid noch geklagt wird.

Eigenes Vermögen

Volljährige, die eigenes Vermögen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschleiert haben, sei es, dass dieses vor Leistungsbezug zu verbrauchen  gewesen wäre, oder auch Änderungen in den Vermögensverhältnissen können nun mit Leistungskürzungen belegt werden. Erinnert sei dabei daran, dass das Schonvermögen bei € 200 pro Person liegt. Vermögen ist also sehr relativ. 

Weiterhin, z.T. verändert betroffen sind folgende Fallgruppen: 

Vollziehbar ausreisepflichtige 

Nach Abs. 1 sind vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte betroffen, für die Ausreisetermin und -möglichkeit feststehen, sofern die Ausreise nicht aus Gründen gescheitert ist, die sie nicht zu vertreten haben. Die Leistungseinschränkung ist in diesen Fällen ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag anwendbar.

Maßgebliches Datum ist das Datum aus der Ausreiseaufforderung des BAMF-Bescheides oder eines anderen feststehenden Ausreisetermins, sofern eine „abstrakte“ Ausreisemöglichkeit gegeben ist und nicht individuelle Gründe dem entgegenstehen (z.B. Krankheit). 

Mit Duldung bzw. vollziehbar Ausreisepflichtige bei Einreise nur zum Leistungsbezug

Abs. 2 gilt für Leistungsberechtigte mit Duldung sowie vollziehbar Ausreisepflichtige und deren Familienangehörige, die eingereist sind, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen.

Nicht-Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen

Leistungsberechtigte mit Duldung sowie vollziehbar Ausreisepflichtige und deren Familienangehörige, soweit aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Die Leistungseinschränkung gilt ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder -anordnung folgenden Tag.

Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten

anwendbar auf Asylsuchende und Folge- bzw. Zweitantragstellerinnen und -antragsteller, die gegen Mitwirkungspflichten im Rahmen des Asylverfahrens verstoßen, indem sie

– nach unerlaubter Einreise nicht unverzüglich einen Asylantrag stellen,

– ihren Pass nicht vorlegen,

– erforderliche Urkunden und sonstigen verfügbaren Unterlagen nicht vorlegen,

– nicht an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitwirken und nicht auf Verlangen alle Datenträger, die der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit dienen, vorlegen,

– nicht die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen erdulden,

– nicht den Termin zur förmlichen Antragstellung beim Bundesamt wahrnehmen oder

  • sich weigern, Angaben über Identität oder Staatsangehörigkeit zu machen.

Leistungseinschränkungen kommen nur dann in Betracht, wenn sie tatsächlich selbst zu vertreten sind. Demnach sind Familienmitglieder, insbesondere minderjährige, nie automatisch eingeschlossen. Wichtig ist immer eine Einzelfallprüfung. 

Zudem müssen die Gründe und Voraussetzungen für eine Mitwirkungsplfichtverletzung  nach § 8 Abs. 2a AsylG vom BAMF mitgeteilt worden sein. 

Begrenzung der Leistungseinschränkungen

Wichtig ist in fast allen Fällen, dass die Leistungsbehörde Kenntnis von den Umständen haben muss. 

Auch das Bestehen eines internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedsstaat muss nicht nur rückwirkend belegt sein, sondern auch zum Zeitpunkt der Anspruchseinschränkung bzw. -Streichung. 

Minderjährige dürfen grundsätzlich nicht mit Leistungskürzungen belegt werden, weil sie ein Vertretenmüssen aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht treffen kann. Minderjährige Familienmitglieder wie auch Unbegleitete Minderjährige erhalten demnach immer Leistungen nach § 3 AsylbLG, bekommen auch zum Beispiel BuT-Leistungen, auch dann, wenn die Eltern mit Leistungskürzungen belegt sind. 

Grundsätzlich auch zu berücksichtigen, ist die besondere Schutzbedürftigkeit bestimmter Personengruppen, definiert auch durch die EU-Aufnahmerichtlinie. Hierzu zählen z.B.

– Minderjährige,

– unbegleitete Minderjährige,

– Menschen mit Behinderung,

– ältere Menschen,

– Schwangere,

– Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern,

– Opfer von Menschenhandel,

– Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen,

– Personen mit psychischen Störungen und

– Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien.

Weiterhin muss grundsätzlich nach § 14 AsylbLG nach sechs Monaten geprüft werden, ob die Voraussetzungen für Leistungseinschränkungen noch vorliegen. 

Quelle: http://berlin-hilft.com/2019/08/25/aenderungen-im-asylbewerberleistungsgesetz-asylblg-2019/