Das

Asylbewerberleistungsgesetz

 

+ Änderungen 2024

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Hier die neuen Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab 1.1.2024

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Im Folgenden mehr Infos zum Asylbewerberleistungsgesetz

Anmerkung: Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können Teile nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.                                      Aktuelles  über diesen Link: ... Klick mich

 

Neue Leistungssätze im AsylbLG sowie Einschränkungen im SGB II/XII ab 2024        Stand: 22.11.2023

Die Höhe der Unterstützung für Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, wird zum 1. Januar 2024 angepasst. Für schutzberechtigte Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, ist durch Änderungen im SGB II und im SGB XII eine Reduzierung der zur Auszahlung kommenden Leistungen vorgesehen. Die neuen Leistungssätze haben wir hier zusammengestellt.

Leistungssätze im AsylbLG 2024 (mit Vergleichswerten 2023)

Bedarfsstufe Notwendiger persönlicher Bedarf ("Taschengeld") Notwendiger Bedarf (ggf. als Sachleistung) Gesamt
Stufe 1 (Alleinstehende Erwachsene) 204 € (alt: 182 €) 256 € (alt: 228 €) 460 € (alt: 410 €)
Stufe 2 (Paare/Erwachsene im gemeinsamen Haushalt) 184 € (alt: 164 €) 229 € (alt: 205 €) 413 € (alt: 369 €)
Stufe 3 (u.a. Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern) 164 € (alt: 146 €) 204 € (alt: 182 €) 368 € (alt: 328 €)
Stufe 4 (Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren) 139 € (alt: 124 €) 269 € (alt: 240 €) 408 € (alt: 364 €)
Stufe 5 (Kinder zwischen 6 und 13 Jahren) 137 € (alt: 122 €) 204 € (alt: 182 €) 341 € (alt: 304 €)
Stufe 6 (Kinder bis 5 Jahre) 132 € (alt: 117 €) 180 € (alt: 161 €) 312 € (alt: 278 €)

Die neuen Sätze wurden am 27. Oktober 2023 mit einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 288 vom 27. Oktober 2023).

Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass eine Regelung des AsylbLG im November 2022 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden war: Das Urteil des BVerfG betraf die Gruppe der erwachsenen Leistungsberechtigten, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft leben. Für diese sieht das AsylbLG in § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG noch immer vor, dass sie der Regelbedarfsstufe 2 zugeordnet werden, obwohl das BVerfG diese Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hatte. Zwar bezog sich die Entscheidung des BVerfG unmittelbar nur auf die Leistungen nach § 2 AsylbLG (weil dies der Gegenstand der Klage war), nach allgemeiner Auffassung ist sie aber auch auf die Grundleistungen nach §3/3a AsylblG anwendbar. Daher ist hier zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht eine veränderte Auslegung des Gesetzes angeordnet hat: Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ist demnach für alleinstehende Personen in Sammelunterkünften der Regelbedarf in Höhe der jeweils aktuellen Regelbedarfsstufe 1 zugrunde zu legen, ungeachtet der noch immer unveränderten Formulierung des Gesetzes (vgl. hierzu die Entscheidung des BVerfG vom 24.11.2022, M31094, sowie unsere Meldungen und Hinweise auf Arbeitshilfen vom 24.11.2022 sowie vom 8.12.2022).

Es ist nicht ausgeschlossen, dass vor dem Hintergrund der politischen Diskussionen der letzten Monate kurzfristig noch weitere Änderungen im AsylbLG vorgenommen werden. Neben einer möglichen Verlängerung der Bezugsdauer der AsylbLG-Leistungen wurde hier auch diskutiert, dass weitere Leistungen als Sachleistungen erbracht werden könnten bzw. die bisher als "notwendiger persönlicher Bedarf" erbrachten Geldleistungen durch ein Bezahlkartensystem abgelöst werden könnten. Ob sich dadurch noch Änderungen oder Verschiebungen innerhalb der genannten Regelbedarfsstufen ergeben, ist derzeit nicht absehbar.

Neuregelungen im SGB II/SGB XII

Im Bundestag bereits beschlossen wurde darüber hinaus eine Einschränkung des Bürgergelds bzw. der Sozialhilfe für Personen, die in Sammelunterkünften untergebracht sind (enthalten im "Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze", BT-Drs.20/9195 vom 8.11.2023, noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht). Die entsprechenden Neuregelungen sollen ebenfalls am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Demnach kann bei Personen "in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit" der ausgezahlte Betrag verringert werden, wenn ihnen dort Verpflegung und Energie gestellt werden. In diesen Fällen liege eine "anderweitige Bedarfsdeckung durch Sachleistungsgewährung" vor. In der Begründung des Gesetzes wird außerdem klargestellt, dass sich der Begriff "Gemeinschaftsunterkünfte" nicht ausschließlich auf Unterkünfte im Sinne des § 53 AsylG bezieht. Als Beispiele für mögliche Betroffene werden Personen genannt, die als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind und Anspruch auf Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII haben. Daneben können von der Neuregelung auch Personen betroffen sein, die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 22 und 23 besitzen (z.B. im Rahmen eines Bundes- oder Landesprogramms aufgenommene Personen) sowie Personen aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutzstatus (Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG). Voraussetzung ist jeweils, dass sie in einer Unterkunft leben, wo ihnen Haushaltsenergie und Vollverpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Geregelt ist nun in einem neuen § 68 SGB II für das Bürgergeld sowie einem neuen § 142 SGB XII für die Sozialhilfe, dass die jeweiligen Bedarfe für Ernährung und Haushaltsenergie "in Form von Sachleistungen erfüllt werden" können. Das bedeutet, dass die ausgezahlten Beträge um die Regelbedarfe für diese Positionen reduziert werden können. Die Euro-Sätze, die in diesen Fällen künftig von der zur Auszahlung kommenden Leistung abgezogen werden können, lauten wie folgt:

  1. bei Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende Erwachsene): mögliche Reduzierung um 186 Euro,
  2. bei Regelbedarfsstufe 2 (Erwachsene in einer Partnerschaft): mögliche Reduzierung um 167 Euro,
  3. bei Regelbedarfsstufe 3 (nur relevant im SGB II: junge Erwachsene zwischen 18 und 24 Jahren im Haushalt der Eltern): mögliche Reduzierung um 149 Euro
  4. Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren): mögliche Reduzierung um 178 Euro,
  5. bei Regelbedarfsstufe 5 (Kinder zwischen 6 und 13 Jahren): mögliche Reduzierung um 131 Euro und
  6. bei Regelbedarfsstufe 6 (Kinder unter 6 Jahren): mögliche Reduzierung um 98 Euro.

Quelle: https://www.asyl.net/view/neue-leistungssaetze-im-asylblg-sowie-einschraenkungen-im-sgb-ii-xii-ab-2024