Artikel 18
Asylrecht
Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet.
Artikel 19
Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert
werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
Hier geht's zur vollständigen CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
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Für den Schutz von Flüchtlingen bestehen umfassende völkerrechtliche Regelungen.
Das wichtigste Abkommen ist die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951. Sie legt fest, wer ein Flüchtling ist und welche Rechte und Pflichten er gegenüber dem Aufnahmeland hat. Ein Kernprinzip der Konvention ist das Verbot, einen Flüchtling in ein Land zurückzuweisen, in dem sie oder er Verfolgung fürchten muss. Bestimmte Gruppen – zum Beispiel Kriegsverbrecher – sind vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen.
Die Genfer Flüchtlingskonvention war zunächst darauf beschränkt, hauptsächlich europäische Flüchtlinge nach dem Zweiten Weltkrieg zu schützen. Durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 wurde der Wirkungsbereich der Konvention sowohl zeitlich als auch geographisch erweitert.
Auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 ist der Flüchtlingsschutz verankert. In Artikel 14 ist das Recht auf Asyl definiert. Dieses kann jedoch nicht eingeklagt werden, weil die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte keinen völkerrechtlich bindenden Status hat.
© https://www.bmz.de/de/service/lexikon/genfer-fuechtlingskonvention-internationaler-fluechtlingsschutz 21854#:~:text=Sie%20legt%20fest%2C%20wer%20ein,oder%20er%20Verfolgung%20f%C3%BCrchten%20muss. (abgefragt: 21.5.2025)
Es gehört zu den
Aufgaben der UNHCR, die Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention zu überwachen. Zu sehen ist hier ein provisorisches, von dem UNHCR unterstütztes Zeltlager auf Lesbos. (© picture alliance /
NurPhoto | Nicolas Economou)
