Informationen zur Wohnsitzregelung für anerkannte Flüchtlinge gem. § 12a AufenthG für Niedersachsen

 

Mit dem am 06.08.2016 in Kraft getretenen „Integrationsgesetz“ wurde eine „Wohnsitzregelung“ für

 

Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG), Flüchtlinge (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG), subsidiär Schutzberechtigte (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 AufenthG) und Menschen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG (Aufnahme im Einzelfall), § 23 AufenthG (Aufnahmeprogramme des Bundes oder der Länder) oder § 25 Absatz 3 AufenthG (nationales Abschiebungsverbot) besitzen, eingeführt.

 

Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Einführung dieser Regelung, die das Recht auf freie Wohnsitzwahl von Menschen einschränkt. Zudem erschwert die Wohnsitzauflage oftmals - entgegen der Zielsetzung des Gesetzes - die weitere Integration.

 

1. Für welches Gebiet gilt die Wohnsitzauflage?

 

Die Wohnsitzauflage gilt grundsätzlich für das Bundesland, wo man auch sein Asylverfahren durchlaufen hat. Personen, die in Niedersachsen ihr Asylverfahren durchlaufen haben, müssen also nach Erhalt eines Schutzstatus für drei weitere Jahre in Niedersachsen verbleiben. Andere Bundesländer haben die neue gesetzliche Möglichkeit auch dazu genutzt weitere Auflagen für einen bestimmten Ort im Bundesland zu ermöglichen. Niedersachsen macht davon keinen Gebrauch.

 

2. Ab wann gilt die Wohnsitzauflage?

 

Die Wohnsitzauflagen nach § 12a AufenthG gelten rückwirkend ab dem 01.01.2016. Sollten Sie aber nach dem 01.01.2016 anerkannt worden sein oder zum ersten Mal eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben UND bereits vor dem 06.08.2016 umgezogen sein bzw. Maßnahmen ergriffen haben, um umzuziehen, so wird es Ihnen in der Regel erlaubt werden in dem Bundesland zu bleiben, das Sie sich ausgesucht haben; die Bundesländer haben sich nämlich darauf geeinigt, dass es sich in diesen Fällen um einen „Härtefall“ handelt (s. auch Punkt 3; Ausnahme

 

Nordrhein-Westfalen (NRW)).

 

3. Wann gilt die Wohnsitzauflage nicht?

 

Die Wohnsitzauflage gilt nicht, wenn:

 

      der Flüchtling, sein/e Ehegatte/in, eingetragene_r gleichgeschlechtliche_r Lebenspartner_in oder minderjähriges Kind eine        

     sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, und damit

     mindestens 710 Euro netto verdient werden, oder

 

 

       eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder

 

       in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht.

 

         Laut der Gesetzesbegründung zählen hierzu ausdrücklich auch:

       berufsorientierende Maßnahmen,

 

       berufsvorbereitende Maßnahmen, die dem Übergang in eine Ausbildung dienen,

 

      studienvorbereitende Sprachkurse und

 

       Besuch des Studienkollegs.

 

Auch ist die Wohnsitzverpflichtung auf Antrag aufzuheben, wenn Ehegatte/in, eingetragene_r gleichgeschlechtliche_r Lebenspartner_in oder minderjähriges Kind an einem anderen Wohnort leben. Darüber hinaus muss die Wohnsitzauflage auf Antrag zur Vermeidung einer Härte aufgehoben oder geändert werden. Eine Härte liegt insbesondere vor, wenn:

       das Kindeswohl gefährdet ist

 

       aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde

 

       für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.

 

      Dies kann etwa der Fall sein, wenn der/die Partner_in gewalttätig oder gewaltbetroffen ist und die Wohnsitzverpflichtung dem Schutzbedarf           entgegensteht.

 

4. Vorgehen gegen Wohnsitzauflagen:

 

 Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzauflage bei der Ausländerbehörde des tatsächlichen/ aktuellen Wohnortes mit Begründung

 

bei Ablehnung des Antrages durch die Ausländerbehörde: Eilantrag & Klage beim Verwaltungsgericht einlegen


Was kann man in den unterschiedlichen Situationen erwarten?

 

 Personen, die das Asylverfahren in Niedersachsen durchlaufen haben bzw. von einer niedersächsischen Ausländerbehörde ihre erste Aufenthaltserlaubnis erhalten haben

 

Personen, die einfach in Niedersachsen bleiben

Diese Personen können innerhalb von Niedersachsen

möchten

ihren Wohnsitz frei wählen. Die

 

Regelungen/Erfordernisse der Sozialleistungsträger

 

sind allerdings zu berücksichtigen, sofern Leistungen

 

bezogen werden.

 

 

Personen, die sich vor dem 06.08.2016 um einen

Diese Personen werden regelmäßig im Bundesland, das

Umzug in ein anderes Bundesland gekümmert haben

sie sich ausgesucht haben, bleiben dürfen (Ausnahme

bzw. schon dorthin umgezogen sind

möglich in NRW).

 

 

Personen, die nach dem 06.08.2016 angefangen haben

Wenn kein Fall von §12a Abs. 1 S. 2 AufenthG vorliegt

sich um einen Umzug in ein anderes Bundesland zu

(s. Punkt 3), kann in diesen Fällen damit gerechnet

kümmern bzw. erst dann dorthin umgezogen sind

werden, dass die Behörden im anderen Bundesland auf

 

die Verpflichtung, in Niedersachsen Wohnsitz zu

 

nehmen, verweisen werden. Falls eine Rückkehr nach

 

Niedersachsen von den Betroffenen nicht erwünscht ist,

 

kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden.

 

 

 

• Personen, die das Asylverfahren in einem anderen Bundesland durchlebt haben bzw. von einer nicht-niedersächsischen Ausländerbehörde ihre erste Aufenthaltserlaubnis erhalten haben

 

Personen, die sich vor dem 06.08.2016 um einen

In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass

Umzug nach Niedersachsen gekümmert haben bzw.

das Bundesland, wo das Asylverfahren stattgefunden

nach Niedersachsen umgezogen sind

hat, mit dem Umzug einverstanden ist und dass eine

 

Anmeldung in Niedersachsen möglich sein wird. In den

 

Fällen, in denen die Personen in NRW ihr

 

Asylverfahren durchlaufen haben bzw. dort erstmals

 

eine für § 12a AufenthG relevante Aufenthaltserlaubnis

 

erhalten haben, ist zu erwarten, dass die Zustimmung

 

zum Umzug nicht automatisch, aber in der Regel nach

 

einer Einzelfallprüfung erfolgt.

 

 

Personen, die nach dem 06.08.2016 angefangen haben

Wenn kein Fall von § 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG

sich um einen Umzug nach Niedersachsen zu kümmern

vorliegt (s. Punkt 3), kann in diesen Fällen damit

bzw. nach Niedersachsen umgezogen sind

gerechnet werden, dass die niedersächsischen

 

Behörden auf die Verpflichtung im Bundesland, wo das

 

Asylverfahren stattgefunden hat, Wohnsitz zu nehmen,

 

verweisen werden. Falls eine Rückkehr in dieses

 

Bundesland von den Betroffenen nicht erwünscht ist, 

 

kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden.

 

 

Materialien:

 

 

- http://www.nds-fluerat.org Infomaterial Erlasse der Niedersächsischen Landesregierung: Erlasse zu § 12a AufenthG v. 10.08.2016, 20.09.2016, 07.11.2016

 

- http://www.migration.paritaet.org/ Flüchtlingshilfe Arbeitshilfen: Arbeitshilfe zur Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG auch für anerkannte Flüchtlinge: Praxistipps und Hintergründe (wird stetig aktualisiert; sehr ausführliche und praxisnahe Darstellung der Regelung)

 

- http://www.caritas-os.de/mitwirken/engagierensiesich/ratgeber/ratgeber-fuer-begleiter-von-fluechtlingen/ratgeber-fuer-begleiter-von-fluechtlingen 

Stand: 12/2016