Für das Jahr 2022 hat die Bundesregierung eine Erhöhung der Regelsätze
von zwei Euro für Kinder unter 14 und drei Euro für Jugendliche und Erwachsene angekündigt.
Stufe 1 / Single-Haushalt von 446 € auf 449 € / + 3 €
Stufe 2 / Partner innerhalb Bedarfsgemeinschaft von 401 € auf 404 € / + 3 €
Stufe 3 / Junge Menschen unter 25 im Haushalt der Eltern von 357 € auf 360 € / + 3 €
Stufe 4 / Jugendliche von 15 bis 17 Jahren von 373 € auf 376 € / + 3 €
Stufe 5 / Kinder von 6-14 Jahren Alleinstehende von 309 € auf 311 € / + 3
Im Einzelnen umfasst die Regelleistung in etwa folgende Bedarfe (Durchführungshinweise zu § 20 SGB II in Rz 20.1):
Die Kosten für Möbel und Haushaltgeräte im Regelsatz betragen, entgegen der o.g. Angaben der BA, nachweislich 0,00 Euro. Seit 2011 sind die Kosten für die Warmwasserbereitung nicht mehr im Regelsatz enthalten. Werden diese Kosten nicht mit den Heizkosten abgegolten, sondern entstehen zusätzlich (dezentrale Warmwasserersorgung), sind sie als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zu gewähren. Dieser beträgt:
Ja. Alleinerziehende haben, wenn sie mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammen leben, Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II, welcher sich prozentual nach dem Regelsatz bemisst:
Zum Hintergrund: Die jährliche Fortschreibung der Regelsätze zum 1. Januar 2022 erfolgt nach dem Sozialgesetzbuch XII auf Basis eines Mischindexes, der zu 70 Prozent die regelsatzspezifische Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter berücksichtigt.
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