Sprachkurse für Menschen in beruflicher Ausbildung
Neu seit 2024:
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Vor Ort:
Hier werden in unserer Region Kurse des BAMF angeboten:
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Ort Kontaktdaten
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BAMF-Kurse - Hier erfahren Sie auch die aktuellen Kurse!
Volkshochschule im Landkreis Cuxhaven e. V.
Debstedter Str. 5 a
27607 Geestland
Telefon: 04743 9221-23
Fax: 04743 9221-55
E-Mail: c.techel@vhs-lk-cux.de
Internet: www.vhs-lk-cux.de
Bitte beachten Sie die Sprechzeiten* für alle Informationen rund um Deutschkurse:
Geestland: Di, Mi, Fr 9-12 Uhr + Mo, Do 14-16 Uhr
Hemmoor: Mo bis Mi 9-12 Uhr + Do 14-16 Uhr
Otterndorf: Mo bis Mi 9-12 Uhr
* Termine zzgl. auch nach Vereinbarung.
In den Ferien ist während der Vormittagssprechzeiten jemand für Sie da.
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Übersichten zu Laufenden und geplanten
- Sprachförderangeboten für Neuzugewanderte (Kursarten kurz erklärt)
- Bildungsträger für Sprachkurse
- Angeboten an landesgeförderten Sprachkursen (AEWB)
- Angeboten an Integrationskursen (IK)
- Angeboten an berufsbezogener Deutschsprachförderung (DeuFöV)
- Angeboent an Kursen zu Grundbildung und Medienkompetenz
Bitte zum vergrößern auf die jeweiligen Kursbilder klicken!
Freie Kursplätze sind in der Spalte „Teilnehmerzahl“ grün markiert; rot bedeutet, dass die Kapazitäten derzeit voll ausgeschöpft sind. Unter Umständen ist jedoch ein Nachrücken im Folgemodul wieder möglich; bei Bedarf prüfen wir gern die entsprechenden Möglichkeiten.
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!! Landesgeförderte Kurse dürfen alle Flüchtlinge besuchen!!
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Weitere Informationen des Landkreises Cuxhaven zu jeglichen Fragen der Themen
Sprachkurse +
Integrationskurse
- Merkblätter
- Antrag
- Vor Ort Kurse (Cadenberge etc.)
der Download erfolgt direkt beim BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
... Klick auf die jeweilige - rot - markierte Sprache
Dieses Merkblatt enthält Informationen für Ausländer und deutsche Staatsangehörige, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Antrag zu einem Integrationskurs zugelassen werden. Das Merkblatt steht in zahlreichen Fremdsprachen zur Verfügung.
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Mit diesem Formular können Ausländer die Zulassung zu einem Integrationskurs gemäß § 44 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG beantragen.
... Klick auf die jeweilige - rot - markierte Sprache
(Hier: Originaldownloads vom BAMF !!)
Stand: 01.12.2016
Auslegung des § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AufenthG („Gute Bleibeperspektive“) in der Verwaltungspraxis
RECHTSGRUNDLAGE:
Zugang zu einem Integrationskurs (§ 43 AufenthG) haben gem. § 44 Abs. 4 S. 2 AufenthG seit 24.10.2015 auch Ausländer, die
1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist,
2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG besitzen oder
3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG besitzen.
Ab dem 01.01.2017 können die Träger der Leistungen nach dem AsylbLG arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen und zu dem in § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1-3 AufenthG genannten Personenkreis gehören, nach § 5b AsylblG i.V.m. § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG zur Teilnahme verpflichten, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen (insbesondere Zumutbarkeit der Kursteilnahme).
AUSLEGUNG „RECHTMÄßIGER UND DAUERHAFTER AUFENTHALT“ I.S.D. § 44 ABS. 4 S. 2 NR. 1 AUFENTHG („GUTE BLEIBEPERSPEKTIVE“)
In der Verwaltungspraxis des BAMF ist ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt dann zu erwarten, wenn die Person aus einem Herkunftsland stammt, bei dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass eine Schutzberechtigung erteilt wird. Da das Ergebnis des Asylverfahrens nicht vorweggenommen, sondern lediglich eine abstrakte Prognoseentscheidung getroffen werden soll, gilt dies für Personen aus denjenigen Herkunftsländern, bei denen es in der Vergangenheit eine relevante Anzahl von Antragsstellern gab und die Gesamtschutzquote über 50% lag. Das BAMF überprüft in regelmäßigen Abständen die Entwicklung der Gesamtschutzquoten und stellt in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern fest, wenn eine Veränderung der Festlegung erforderlich ist.
Nach diesen Maßgaben besteht gegenwärtig ausschließlich für Personen aus den folgenden Herkunftsländern eine gute Bleibeperspektive:
- Syrien - Irak - Eritrea - Somalia - Iran