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Frauke Möller-Engelbart und Horst-Dieter Meyer (beide Beratungsstelle für Aktive Hilfen zur Orientierung und Integration, kurz Ahoi, Landkreis Cuxhaven) und Ralf Rademacher vom ABC Netzwerk im Jobcenter der Agentur für Arbeit Cuxhaven sind die Köpfe in der Außenstelle der Jugendberufsagentur (JBA) in Cadenberge. Foto: Monsees © www.nez.de
Berufliche Integration
Netzwerk gegen Jugendarbeitslosigkeit
Anlaufstelle der Jugendberufsagentur begleitet junge Menschen bis etwa 26 Jahre am Übergang von der Schule in den Beruf. Von Carmen Monsees
Samstag, 13.05.2017
KREIS CUXHAVEN / CADENBERGE.
Die Außenstelle der Jugendberufsagentur (JBA) im Landkreis Cuxhaven geht am Standort Cadenberge an den Start. Die JBA ist für Heranwachsende da, die Orientierung suchen beim Schritt von der Schule in den Beruf – mit oder ohne Schulabschluss. In der JBA Cadenberge arbeiten Arbeitsagentur, Jugendhilfe und Berufsberatung eng zusammen in einer Anlaufstelle.
Die Kooperationspartner stellen das Konzept und die Räumlichkeiten im Cadenberger Rathaus vor. Jugendliche und junge Erwachsene, die nach Beendigung der Schulzeit – mit oder ohne Schulabschluss – nicht wissen, was sie einmal arbeiten möchten, müssen sich künftig nicht mehr durch Behördenkorridore verschiedener Ämter quälen.
Wie junge Menschen einen Ausbildungsplatz finden können oder wie sie es überhaupt anstellen sollen, in Lohn und Brot zu kommen und dabei nach Orientierung suchen, bekommen von jetzt an beratenden Beistand in der Jugendberufsagentur im Rathaus Cadenberge. Junge Menschen, die nach einer Lebensperspektive suchen, finden das Angebot von Jobcenter, Jugendhilfe und Berufsberatung ab sofort unter einem Dach.
Nah an der Jugend
„Die Jugendlichen können dann einfach zu Frauke, Ralf oder Horst-Dieter in die JBA im Erdgeschoss des Cadenberger Rathauses kommen“ erklärt Berater Ralf Rademacher vom Jobcenter. Auf einen lockeren und vertrauenswürdigen Umgang mit den Heranwachsenden legen die drei Köpfe der JBA wert.
„Einen großen Teil unserer Arbeitszeit verbringen wir sowieso draußen bei den Jugendlichen, in den Familien oder an den Schulen“, erklären Horst-Dieter Meyer und Frauke Möller-Engelbart von der Beratungsstelle für Aktive Hilfen zur Orientierung und Integration, kurz Ahoi, im Landkreis Cuxhaven. Der Schulleiter der Berufsbildenden Schulen (BBS), Ansgar Czudok verdeutlicht, er begrüße den kurzen Draht zu den Beratern am Schulstandort Cadenberge und ebenso, dass die Schule frühzeitig in das Konzept mit einbezogen werde.
Sozialdezernent Friedhelm Ottens vom Landkreis Cuxhaven bringt es auf den Punkt: „Weg von Zuständigkeiten, hin zu Verantwortung.“ Das könne nur die Devise sein, wenn es darum ginge Jugendlichen bei der Entwicklung einer eigenständigen Lebensperspektive zur Seite zu stehen.
Teilhabe ermöglichen
Berufliche und gesellschaftliche Integration, soziale Benachteiligung ausgleichen und individuell Beeinträchtigten eine Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen: Das zu fördern seien die Aufgaben der Arbeitsagentur, des Jobcenters und des Landkreises Cuxhaven. „Kein Jugendlicher oder junger Erwachsener darf dabei durch das Raster fallen“, ergänzt JBA-Koordinatorin Silvia Müller. „Aus diesem Grund haben wir die Jugendberatungsagentur angestrebt, die die Kompetenzen und Aufgaben der drei Kooperationspartner zusammenfasst und ‚unter einem Dach’ eng miteinander verbindet.“ Torsten Stoltz, Geschäftsführer im Jobcenter der Arbeitsagentur, meint: „Es ist genau der richtige Weg, präventiv anzusetzen und die Unterstützungsangebote für die Heranwachsenden zu bündeln.“ Nur so könne die Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger und der Rechtskreise optimiert werden. „Das erklärte Ziel der JBA ist, die Jugendarbeitslosigkeit zu reduzieren. Mit dem Aufbau von Förderketten streben wir ebenso die Verringerung von Ausbildungsabbrüchen an“, ergänzt Silvia Müller.
Kontakt der JBA
Jugendberufsagentur im Rathaus Am Markt 1, 21781 Cadenberge Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag nach Terminvereinbarung. Dienstags ganztags
Ansprechpartner Landkreis (AHOI) Frauke Möller-Engelbart, Telefon: (01 62) 10 94 657, Email: [email protected] Horst-Dieter Meyer, Telefon: (01 62) 10 94 663, Email: [email protected] Jobcenter (Netzwerk ABC) Ralf Rademacher Telefon: (01 60) 90 12 10 23 Email: [email protected] ©Niederelbe-Zeitung
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Wer darf wann Arbeit aufnehmen ?
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Welche Zugangsmöglichkeiten und -bedingungen zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen bestehen, hängt maßgeblich von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab. Im Folgenden werden die verschiedenen Aufenthaltstitel aufgelistet:
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet im Asylverfahrenüber vier Schutzarten: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot. Je nach Schutzart erhalten diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Dauer von einem bis drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung bzw. dem Übergang in einen Daueraufenthalt.
Anerkannte Asylbewerberinnen und -bewerber, die vom Bundesamt einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.
Ist nur ein Abschiebungsverbot festgestellt worden, entscheidet die Ausländerbehörde im jeweiligen Einzelfall, ob eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wird.
Ob eine Genehmigung erteilt wurde, steht auf der Aufenthaltserlaubnis und gegebenenfalls einem Zusatzblatt.
Das Bundesamt erteilt Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die sich noch im Asylverfahren befinden, eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt sie bis zum Abschluss des Asylverfahrens, das heißt bis zur Entscheidung über den Asylantrag, in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten.
Personen, die sich nicht (mehr) im Asylverfahren befinden bzw. einen negativen Bescheid erhalten haben, aber bei denen die Abschiebung ausgesetzt wurde, erhalten von der Ausländerbehörde eine "Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung", die Duldung genannt wird.
Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen, haben bestimmte Zugangsbedingungen zum Arbeitsmarkt. Diese werden im Folgenden aufgezeigt.
Bevor Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung eine Arbeit aufnehmen können, müssen sie die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung bei ihrer Ausländerbehörde einholen. Dabei entscheidet die Ausländerbehörde im jeweiligen Einzelfall, ob eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wird.
Zudem ist grundsätzlich die Zustimmung der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich. Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Arbeitsagentur ein, die Person muss sich nicht selbst um die Zustimmung bemühen.
Nach vierjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet ist die Zustimmung der Arbeitsagentur in der Regel nicht mehr erforderlich.
Jedoch dürfen bestimmte Personengruppen grundsätzlich keiner Beschäftigung nachgehen.
Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, die verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen grundsätzlich keiner Beschäftigung nachgehen. Die sogenannte AE-Wohnverpflichtung gilt für sechs Wochen und kann auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
Personen aus sicheren Herkunftsländern, wie etwa den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien, die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 stellen, müssen während des gesamten Asylverfahrens (und im Falle der Ablehnung des Asylantrages in bestimmten Fällen bis zur Ausreise) in Aufnahmeeinrichtungen wohnen und dürfen somit keiner Beschäftigung nachgehen.
Personen, die eine Duldung besitzen, dürfen keiner Beschäftigung nachgehen, wenn sie eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzzu erlangen, wenn sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindern, indem sie zum Beispiel über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit täuschen oder wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland stammen und ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt worden ist.
Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, können nach drei Monaten die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten.
Die Drei-Monats-Frist beginnt mit der Äußerung eines Asylgesuchs gegenüber der Grenzbehörde, einer Ausländerbehörde oder der Polizei.
Bei Personen, die ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel, wie zum Beispiel ein Visum, aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind, beginnt die Frist jedoch erst mit der förmlichen Stellung eines Asylantrages beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Bei Personen, die eine Duldung besitzen, beginnt die Wartefrist mit der Erteilung dieses Dokuments, wobei ein vorangegangener Aufenthalt angerechnet wird.
Detaillierte Informationen erteilen die zuständigen Ausländerbehörden.
Die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme wird auch Vorrangprüfung genannt. Hier werden drei Kriterien geprüft: die Auswirkungen der Beschäftigung auf den Arbeitsmarkt; ob Bevorrechtigte zur Verfügung stehen und die konkreten Arbeitsbedingungen.
Im Rahmen der Vorrangprüfung wird also geklärt, dass eine Stellenbesetzung mit einem ausländischen Bewerber keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat und keine bevorrechtigten Arbeitnehmer (Deutsche Staatsangehörige, Bürger eines EU- oder EWR-Staates oder sonstige bevorrechtigte ausländische Arbeitnehmer) für die zu besetzende Stelle zur Verfügung stehen. Die Feststellung, dass eine Besetzung offener Stellen mit ausländischen Arbeitnehmern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist, kann von der Bundesagentur für Arbeit dabei auch pauschal für einzelne Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige festgestellt werden. Diese sind in der sogenannten Positivliste zu finden (siehe Link in der rechten Spalte).
Die hiervon unabhängige Prüfung der Arbeitsbedingungen bezieht sich auf die konkrete Stelle und prüft insbesondere den Verdienst und die Arbeitszeiten. Damit werden für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung gleichwertige Arbeitsbedingungen wie für Personen mit uneingeschränkter Arbeitserlaubnis gewährleistet.
Nach 15-monatigem Aufenthalt in Deutschland entfallen die ersten zwei Kriterien der Vorrangprüfung und es wird bis zur Vollendung des vierjährigen Aufenthalts mit dem die Beschäftigung gänzlich zustimmungsfrei wird nur noch die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen geprüft.
Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, dürfen grundsätzlich keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen.
Personen, die eine Duldung besitzen, dürfen hingegen eine selbständige Tätigkeit ausüben, wenn dies die Ausländerbehörde ausdrücklich erlaubt hat.
Bei Personen mit einer Duldung hingegen werden die individuellen Umstände und Integrationsleistungen bei der Verlängerung der Duldung bzw. bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels berücksichtigt.
Der Arbeitsverdienst wird auf die Leistungen, die sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bemessen, angerechnet. Nähere Auskünfte erteilt das örtlich zuständige Sozialamt.
Bei Aufnahme einer Berufsausbildung kann je nach Ausbildungsart und persönlichen Umständen ein Anspruch auf Ausbildungsförderung bestehen. Dies führt zwar zum Wegfall des Anspruchs nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, es kann jedoch ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Weitere Auskünfte zur Berufsausbildung und -förderung erteilen die Berufsberatung der örtlichen Arbeitsagentur und zur sozialen Sicherung die städtischen Stellen, wie Wohngeldamt oder BAföG-Amt.
Jedoch kann die Ausländerbehörde die räumliche Beschränkung jederzeit wieder anordnen, wenn die Person strafrechtlich in Erscheinung getreten ist oder konkrete Maßnahmen zu ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat anstehen. Gleiches gilt für Personen, die eine Duldung besitzen.
Die Residenzpflicht wird ersetzt durch eine Wohnsitzauflage.
Personen mit einer Aufenthaltsgestattung sowie Personen mit einer Duldung und mit jeweils guter Bleibeperspektive haben seit November 2015 nun auch Zugang
zu Integrationskursen.
Alle notwendigen Informationen sowie Zugangsbedingungen sind auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Thema "Fragen und Antworten:
Integrationskurse für Asylbewerber" zu finden (siehe Link in der rechten Spalte).
Ein Verzeichnis mit den Integrationskursorten sowie Informationen über die vielfältigen weiteren Integrationsangebote oder Beratungsstellen in Wohnortnähe sind auf der Seite des Auskunftssystems des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Web-GIS) zu finden (siehe Link in der rechten Spalte).
Darüber hinaus ist die berufsbezogene Sprachförderung (im Rahmen der
sogenannten ESF-BAMF-Kurse) für Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen, möglich. Voraussetzung für
die Teilnahme sind der Zugang zum Arbeitsmarkt sowie vorhandene Sprachkenntnisse auf mindestens Niveau A1 (GER). Die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(BMAS) über das Bundesamt organisierten und
geförderten Kurse verbinden Deutschunterricht, berufliche Qualifizierung und Möglichkeiten für Praktika.
Für die Kursvermittlung sind die Bleiberechtsnetzwerke vor Ort zuständig. Nähere Auskünfte
erteilen auch der Bürgerservice des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Sprachschulen, Flüchtlingsberatungsstellen sowie die Beraterinnen und Berater des Bundesamtes vor
Ort.
Die Kontaktdaten des Bürgerservices und der ESF-Hotline zur berufsbezogenen Sprachförderung finden Sie in der Kontaktbox in der rechten Spalte. Weitere Informationen zu den ESF-BAMF-Kursen finden Sie auf unserer Seite unter dem Thema "Deutsch für den Beruf" (siehe Link in der rechten Spalte).
Mit der 3+2 Regelung wurde eine weitere Duldungsregelung geschaffen, die Auszubildenden und Arbeitgebern Planungssicherheit gibt, weil sie den Aufenthalt für die Dauer der Ausbildung sichert. Darüber hinaus können diese Auszubildenden nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung eine 2-jährige Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie eine Arbeitsstelle aufnehmen können, die ihrer Ausbildung entspricht. Der Gesetzgeber hat die Duldungserteilung für eine Ausbildung an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Voraussetzungen für die Erteilung dieser Duldung: es dürfen keine Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, der Betroffene darf nicht aus einem sicheren Herkunftsland stammen und er darf die Aufenthaltsbeendigung durch sein Verhalten nicht verschuldet haben. (§ 60 Abs. 2 S. 4 und § 18a Abs. 1 a AufenthG)
Wie geht es nach der 3+2 Regelung weiter? Die weitere Aufenthaltsgewährung ist möglich.
Die rechtlichen Grundlagen zum Arbeitsmarktzugang von Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einer Duldung sind in den §§ 47 und 59 bis 61 des Asylgesetzes (AsylG), §§ 39, 40, 60a und 61 des Aufenthaltsgesetz(AufenthG) sowie in den §§ 26 und 32 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt.
In den Paragraphen § 60a Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist geregelt, wann die Erwerbstätigkeit, die die selbständige Tätigkeit einschließt (§ 2 Abs. 2 AufenthG) nicht erlaubt werden darf; im Umkehrschluss kann ansonsten die Erwerbstätigkeit und damit auch die selbständige Tätigkeit zugelassen werden.
Abbruch einer betrieblichen Ausbildung
Geflüchtete mit einem Ausbildungsplatz erhalten einen sicheren Aufenthaltsstatus. Auch bei einem Abbruch der Ausbildung soll nun eine einmalige Verlängerung
des Aufenthaltsrechts um sechs Monate erfolgen, um Geflüchteten die Möglichkeit zu geben, nach einer neuen Beschäftigung zu suchen. (§ 60a II S. 4 AufenthG)
Arbeitsmarktprogramm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen"
Neben Sprachkursen ist es möglich, innerhalb des Arbeitsmarktprogramms "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" zu arbeiten. Diese Tätigkeiten beinhalten eine
Mehraufwandsentschädigung, begründen jedoch kein Arbeits-, bzw.Beschäftigungsverhältnis. (§ 5a AsylbLG, § 421a SGB III)
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Glossar
> Anerkannte Flüchtlinge: Dies sind Geflüchtete, deren Asylantrag positiv beschieden wurde. Damit sind sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Hierzu gehört nicht der kleine Kreis an Personen mit nationalem Abschiebungsverbot, der zwar eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, jedoch weiteren Sonderregelungen unterliegt.
> Assistierte Ausbildung (AsA): Mit der AsA erhalten junge, förderbedürftige Menschen und deren Ausbildungsbetriebe Unterstützung im Bereich der beruflichen Ausbildung. Ihnen wird eine Ausbildungsbegleiterin / ein Ausbildungsbegleiter eines Bildungsdienstleisters an die Seite gestellt, die / der die Geförderten bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz, während der Ausbildung und beim Übergang in den Beruf unterstützt. Hilfen sind unter anderem: fachliche Nachhilfe für den Berufsschulunterricht, Nachhilfe in Deutsch sowie Alltagshilfen, zum Beispiel die Vermittlung von Pünktlichkeit.
> Asylbewerber/-innen: Dies sind Geflüchtete, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Für die Zeit, bis über ihren Asylantrag entschieden wurde, erhalten sie eine sogenannte Aufenthaltsgestattung. Dies gilt bereits ab Ausstellung des Ankunftsnachweises. Asylsuchende verfügen dem-nach ebenfalls über eine Aufenthaltsgestattung.
> Asylbewerber/-innen mit guter Bleibeperspektive: Man spricht von Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive, wenn das Herkunftsland eine Schutzquote von mehr als 50 Prozent aufweist. Aktuell gilt dies für Asylbewerber aus Irak, Iran, Eritrea, Syrien und Somalia.
> Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH): Jugendliche und Ausbildungsbetriebe werden auf dem Weg zu einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss begleitet. Auszubildende erhalten zwischen drei und acht Stunden pro Woche Unterstützung, beispielsweise in Form von Nachhilfe, Sprachunter-richt oder sozialpädagogischer Begleitung.
> Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): Die BAB ist eine staatliche Förderung für Auszubildende und Teilnehmer/-innen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die auf eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses angewiesen sind. Damit soll ihnen eine weitere finanzielle Grundlage für den eigenen Lebensunterhalt gewährt werden, da die Ausbildungsvergütung hierfür alleine oft nicht ausreicht.
> Einstiegsqualifizierung (EQ): Es handelt sich um eine sechs- bis zwölfmonatige Qualifizierungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Die betrieblichen Inhalte orientieren sich am ersten Ausbildungsjahr. Daher können die Zeiten der EQ in der Regel auf eine spätere betriebliche Ausbildung angerechnet werden. Die Maßnahme ist bei der zuständigen Kammer und der lokalen Arbeits-agentur zu melden.
> Einstiegsqualifizierung Plus (EQ Plus): Es handelt sich um eine Kombination einer Einstiegsqualifizierung (EQ) mit ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH).
> Geduldete: Dies sind Geflüchtete, deren Asylantrag zwar abgelehnt, deren Abschiebung aber ausgesetzt wurde. Mögliche Gründe sind Krankheit oder Passverlust. In diesen Fällen erteilt die Ausländerbehörde eine „Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung“, welche Duldung genannt wird.
> Sichere Herkunftsstaaten: Zu den sicheren Herkunftsstaaten gehören: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien,
Montenegro, Senegal und Serbien. Menschen, die aus einem sicheren Herkunftsland kommen und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, unterliegen einem Beschäftigungsverbot. Die Bundesregierung plant derzeit, die Liste der sicheren Herkunftsstaaten um Marokko, Algerien und Tunesien zu erweitern.
> Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde: Eine Erlaubnis durch die lokale Ausländerbehörde ist in der Regel vor Aufnahme einer Beschäftigung erforderlich. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist immer eine Ermessensentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen der geltenden rechtlichen Regelungen.
* Die AsA untergliedert sich in eine erste ausbildungsvorbereitende und eine anschließende ausbildungsbegleitende Phase. Die erste Phase ist opti-onal. Während Geduldeten die ausbildungsvorbereitende Phase erst ab dem 16. Monat zugänglich ist, können sie an der ausbildungsbegleitenden Phase bereits ab dem 13. Monat teilnehmen.
Hinweis: Gesetze ändern sich. An dieser Stelle sind die zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: August 2016) gültigen Gesetzesgrundlagen genannt. Alle Ge-setzestexte in der jeweils aktuellen Fassung finden Sie zum Beispiel unter dem kostenlosen Angebot der Bundesregierung: www.gesetze-im-internet.de.
Das KOFA (Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung) unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) rund um das Thema Fachkräftesicherung. Es bietet aktuelle Informationen und praxisnahe Hilfen zur Verbesserung der Personalarbeit. Die Integration von Flüchtlingen zur Fachkräftesiche-rung ist dabei ein wichtiges Thema. Mehr Informationen finden Sie hier: www.kofa.de/fluechtlinge.
Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse und weitergehende berufsbezogene Kompetenzen sind für den Zugang zu einer qualifizierten Berufstätigkeit in Niedersachsen hilfreich. Mit dem Anerkennungsverfahren können die mitgebrachten Qualifikationen formal festgestellt werden. Die Anerkennung schafft Transparenz über die vorhandenen Qualifikationen. Bei reglementierten Berufen ist die Anerkennung eine Voraussetzung, um in dem jeweiligen Beruf arbeiten zu können.
Doch hinter der Berufsanerkennung stehen nicht nur formale Aspekte: Das Anerkennungsverfahren bedeutet die Wertschätzung der individuellen Lebensbiographien von Fachkräften.
2012 sind das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes (BQFG) und das Nds. Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) geschaffen worden. Das Bundesgesetz enthält Regelungen zum Anerkennungsverfahren für bundesrechtlich geregelte Berufe, das niedersächsische Gesetz für landesrechtlich geregelte Berufe. Damit besteht ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikationen zu dem jeweiligen deutschen Referenzberuf.
Die Gesetze bieten ein einheitliches Verfahren mit Fristvorgaben. Sie gelten für reglementierte wie für nicht-reglementierte Berufe. Das Anerkennungsverfahren ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus. Anträge können auch aus dem Ausland gestellt werden.
Für bestimmte Berufe besteht die Möglichkeit, in einem alternativen Verfahren die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu beantragen. Bei deutlichen Abweichungen zwischen der ausländischen und der inländischen Berufsbildung kann der sogenannte Partielle Zugang Möglichkeiten für die Berufsausübung in Niedersachsen eröffnen, indem eine Anerkennung lediglich für Teilbereiche des deutschen Berufsbildes ausgesprochen wird.
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Gute Links - وصلات جيدة
Eine Vielzahl von Institutionen, Einrichtungen und Verbänden befasst sich mit den vielschichtigen Problemen und Fragestellungen von Flüchtlingen. Sie stellen Informationen zur Verfügung, um erste Hinweise und Antworten zu geben.
Im Zusammenhang mit Fragen zur Aus- und Weiterbildung haben wir eine hilfreiche
Link-Auswahl zusammengestellt. Darunter befinden sich deutschlandweite
Informationsportale, aber auch Webseiten, die sich speziell auf das Studium im
Bundesland Niedersachsen beziehen. Außerdem sind einige nicht-staatliche
Einrichtungen aufgeführt, die Beratung und Unterstützung für Flüchtlinge anbieten
Beruf - مهنة
Gilt mein Berufsabschluss in Deutschland?
Die Beratungsstelle für die Stadt Cuxhaven und den Landkreis Cuxhaven im IQ Netzwerk Niedersachsen bietet umfangreiche und kostenlose Informati onen und Beratung rund um die Themen Anerkennung und Nachqualifi zierung Ihres im Ausland erworbenen Bildungs-, Berufs- oder Studienabschlusses.
So finden Sie uns:
Caritasverband für Bremerhaven und den Landkreis Cuxhaven e.V.
Grodener Chausee 21, 27472 Cuxhaven
Kontakt: Pauline Kummerow
Tel.: +49 (0)4721/26 87 4
Fax: +49 (0)4721/ 69 98 35 1
E-Mail: [email protected]
Larisa Müller Tel.: +49 (0)4721/69 98 35 0
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Unsere Devise lautet: So allgemein wie nötig, so individuell wie möglich. Wir begegnen den Ratsuchenden in unserer ganzheitlichen Beratung authentisch und wertschätzend, um Potentiale der Einzelnen zu erkennen, zu fördern und damit den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Wir sehen uns auch als Brücke zwischen den Ratsuchenden und den Behörden. In der praktischen Umsetzung bedeutet das, dass wir unsere Kunden von der Anerkennungsberatung bis zur Arbeitsaufnahme begleiten.
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