Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS):

 

                               Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete

Der Arbeitsmarktzugang von Schutzsuchenden bzw. Geflüchteten ist in den folgenden Fällen möglich, Voraussetzung ist jedoch grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis (Weiteres hierzu siehe II)I.) Ein Arbeitsmarktzugang ist in folgenden Fällen grundsätzlich möglich

1.) Asylbewerbende haben einen Arbeitsmarktzugang

  • nach drei Monaten, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind,
  • nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind.

2.) Geduldete haben einen Arbeitsmarktzugang

  • nach drei Monaten, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, es sei denn, es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor,
  • nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, es sei denn, es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor.

3.) Kein Arbeitsmarktzugang besteht:

  • in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes,
  • für Personen, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§§ 47 und 61 des Asylgesetzes)

    • sofern die oben unter 1) genannte Frist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen ist,
    • für Personen, deren Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und keine aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde,
    • für Personen aus sicheren Herkunfsstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Senegal und Serbien), die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben und
    • für Geduldete, die das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben oder konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.
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