Der Paritätische
hat eine sehr gute Arbeitshilfe zum
Asylverfahren
herausgegeben!
STAND: OKTOBER 2025
Das
Asylbewerberleistungsgesetz
+ Änderungen 2026
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Hier die neuen Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab 1.1.2026
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Welche Sozialleistungen bekommenAsylbewerber?
Asylbewerber erhalten weniger Geld als Bürgergeld-Empfänger. Solange sie in Unterkünften wohnen, und im Asylverfahren sind, bekommen sie statt Bargeld auch häufig Sachleistungen. Bürgergeld gibt es, sobald jemand als Flüchtling anerkannt ist.
Stand: 18.12.2025
Ab dem 1. Januar 2026 erhalten Asylbewerber*innen etwas mehr Sozialleistungen. Laut Bundesarbeitsministerium sind es für:
Hinzu kommen Sonderleistungen bei Krankheit oder Schwangerschaft. Asylbewerber*innen, die sich ehrenamtlich engagieren, dürfen zudem Honorare bis 200 Euro erhalten.
Damit erhalten Asylbewerber*innen rund 20 Prozent weniger als Bürgergeld-Empfänger*innen ("Existenz-Minimum", mehr dazu siehe unten). Für das Jahr 2026 sind die Sätze für Asylbewerber*innen leicht gestiegen (etwa 3 Prozent). Nach einer Senkung in 2025 liegen sie - trotz Steigerung - aktuell unter den Sätzen von 2024. Die Bürgergeld-Sätze blieben jeweils unverändert.
Wann erhalten Flüchtlinge Sachleistungen, wann Geldleistungen?
Solange sie in Erstaufnahme-Einrichtungen wohnen, erhalten sie diesen Anspruch überwiegend als Sachleistungen: Essen, Kleidung, Hygieneprodukte und eine eingeschränkte Gesundheitsversorgung ("notwendiger Bedarf"). An Bargeld erhalten sie meist nur ein "Taschengeld". In manchen Bundesländern, wie in Bayern, erhalten sie auch ÖPNV-Tickets und Internet-Zugang als Sachleistungen und dafür weniger "Taschengeld".
Danach, wenn sie in Gemeinschaftsunterkünften oder Mietwohnungen leben, erhalten sie überwiegend Geldleistungen. Geregelt wird das im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Auch abgelehnte Asylbewerber*innen können sie beziehen, solange sie noch in Deutschland sind. In einer Kommune angekommen, entscheidet die jeweilige Kommune selbst, wie Geflüchtete staatliche Leistungen erhalten. In einigen Bundesländern müssen sie monatlich ihr Geld in "Zahlstellen" der Sozialämter abholen, in anderen Bundesländern bekommen sie es überwiesen, zum Beispiel auf eine Bezahlkarte.
Manche Bundesländer setzen vor allem auf Geld-, andere stärker auf Sachleistungen. So zahlt Nordrhein-Westfalen rund drei Viertel der Grundleistungen als Geld aus. In Sachsen ist es umgekehrt: Dort werden mehr als drei Viertel der Grundleistungen als Sachleistungen ausgegeben (Quellen). Viele Kommunen zahlen Geld- statt Sachleistungen, weil letztere oft "riesige logistische Herausforderungen" und höhere Kosten für die Kommunen bedeuten.
Asylbewerberleistungen im Verhältnis zu Leistungen nach dem SGB
Asylbewerber und Flüchtlinge aus der Ukraine erhalten rund 20 Prozent weniger Sozialhilfe als Deutsche, bzw. anerkannte Geflüchtete (455 EUR zu 563 EUR). "Reduzierte Leistungen" gelten für die ersten drei Jahre. Danach erhalten sie Leistungen analog zum Bürgergeld - sofern kein "Missbrauch" vorliegt. Sobald sie als Geflüchtete anerkannt werden, erhalten sie das volle Bürgergeld. Dazu kommen bei einer Wohnung Hilfen für Miete und Heizung sowie eine eingeschränkte Krankenversorgung.
Sozialleistungen im internationalen Vergleich
Ein EU-Vergleich des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags von 2023 zeigt: Menschen aus Nicht-EU-Staaten erhalten in Frankreich 426 Euro pro Monat und in Österreich 425 Euro; in Deutschland waren es 410 Euro. In Schweden, Griechenland und Großbritannien waren es im Schnitt 160 Euro. In Ungarn nur 60 Euro. Das Gutachten weist auch darauf hin, dass sich Sozialsysteme nur bedingt vergleichen lassen.
Wie wird die Höhe der Sozialleistungen berechnet?
Das Bürgergeld (und damit verbunden auch die Asylbewerberleistungen) werden wie folgt berechnet: Zuerst werden die monatlichen Durchschnitts-Ausgaben der ärmsten 15 Prozent der Bevölkerung in einer Stichprobe erhoben. Davon werden im zweiten Schritt zahlreiche "nicht notwendige Waren" gestrichen ("Warenkorb-Prinzip"). So kommt man auf die sogenannten "Regelbedarfe". Zum Beispiel erhalten Bürgergeld-Empfänger*innen kein Geld für Alkohol, Tabak, Haustiere oder Blumen. Asylbewerber*innen erhalten weitere Abzüge, besonders für Strom, Hausrat, Möbel oder Computer. Die Begründung: Viele lebten in Unterkünften, wodurch einige Kosten wegfielen. Forscher kritisieren, dass nicht transparent sei, warum Beträge gekürzt würden. Das Bundesverfassungsgericht hat Kürzungen unter dem “Existenzminimum” in einer Entscheidung von 2012 ausgeschlossen.
Können Asylbewerbern die Leistungen gekürzt werden?
Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 geurteilt, dass migrationspolitischen Erwägungen keine Senkung der Leistungen für Asylbewerber*innen und Flüchtlinge "unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum" rechtfertigen können. Spätere Urteile haben das bestätigt – etwa im Fall von Leistungen für alleinstehende erwachsene Asylsuchende in Sammelunterkünften.
Dennoch können Leistungen für Asylbewerber*innen und Geduldete in bestimmten Fällen gekürzt oder komplett gestrichen werden.
Insbesondere der Leistungsauschluss für sogenannte "Dublin Fälle" ist rechtlich umstritten. Mehrere Sozialgerichte haben seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes im Oktober 2024 entsprechenden Klagen stattgegeben – und den Leistungsbezug auch bei "Dublin Fällen" wieder angeordnet. Sie berufen sich dabei auf das Existenzminimum-Prinzip (s. oben). Im November 2025 hat der UN-Sozialausschuss in einer vorläufigen Anordnung Deutschland verpflichtet, den vollständigen Ausschluss von Leistungen im Falle eines „Dublin-Flüchtlings“ zu beenden.
Nach der GEAS-Reform gilt: Schutzsuchende sollen nur in dem EU-Mitgliedstaat Leistungen erhalten, der für sie zuständig ist in anderen Ländern deutlich reduzierte Leitungen – sofern das Existenzminimum gesichert ist. Ein vollständiger Ausschluss von den Leistungen ist laut bisheriger Rechtspraxis nicht möglich.
Hier bitte im Original auf Mediendienst Integration lesen ... Klick mich
abgefragt am 23.1.2026 (U.B.)
Bundesgesetzblatt
Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2025 Nr. 251
Bekanntmachung
über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des
Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2026
Vom 23. Oktober 2025
Nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 13. August 2019 (BGBl. I S. 1290) eingefügt worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
1. Als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2026 als Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe anerkannt
a) für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungs gesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 202 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 1),
b) für erwachsene Leistungsberechtigte je 182 Euro, wenn sie
aa) in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a),
bb) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),
c) für erwachsene Leistungsberechtigte je 163 Euro, wenn sie
aa) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a),
bb) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b),
d) für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 138 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 4),
e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 135 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 5),
f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 130 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 6);
2. als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2026 als notwendiger Bedarf anerkannt
a) für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungs gesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 253 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 1),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 251, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2025 Seite 2 von 2
b) für erwachsene Leistungsberechtigte je 227 Euro, wenn sie
aa) in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a),
bb) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),
c) für erwachsene Leistungsberechtigte je 202 Euro, wenn sie
aa) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a),
bb) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b),
d) für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 267 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 4),
e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 202 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 5),
f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 179 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 6).
Berlin, den 23. Oktober 2025
B u n d e s m i n i s t e r i u m
f ü r A r b e i t u n d S o z i a l e s
Im Auftrag
B u n g a r t z
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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