Auszahlung von Kindergeld an kontolose Personen
Im Bundeskindergeldgesetz wurde § 118 Abs. 2b BKGG geändert. Danach ist Kindergeld abweichend von § 47 SGB I ausschließlich auf ein angegebenes Konto zu überweisen.
Hinweis: Die Vorschrift verlangt nicht, dass es sich um das Konto der kindergeldberechtigten Person handeln muss. Das Kindergeld kann daher auch auf das Konto befreundeter
Personen oder geeigneter Stellen überwiesen werden.
Kann das Kindergeld aufgrund der Regelung des § 118 Abs. 2b BKGG den Berechtigten tatsächlich nicht zufließen, darf es weder im SGB
II, SGB XII noch im AsylbLG, ebenso wenig beim Wohngeld oder Kinderzuschlag, als Einkommen angerechnet werden.
Folge ist, dass entsprechend höhere Sozialleistungen zu erbringen sind.
(Inkrafttreten: 01.01.2026)
Im SGB I gab es zuletzt verschiedene Rechtsänderungen, die für die Beratungspraxis wichtig
sind:
a. Änderungen bei der Auszahlung von Geldleistungen
§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB I wurde geändert. Danach sind Geldleistungen abweichend von der Pflicht zur Überweisung auf ein Konto weiterhin kostenfrei an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers innerhalb des Geltungsbereichs der in Satz 1 genannten Verordnung zu übermitteln, wenn
Für die Praxis bedeutet dies:
Ist kein Konto vorhanden, sind Geldleistungen in anderer geeigneter Form
auszuzahlen, etwa durch
Barscheck, Barauszahlung, Scan-Code oder Bezahlkarte.
Lebensmittelgutscheine sind unzulässig, da diese nur unter den in § 24 Abs. 2 SGB II genannten Gründen eingesetzt werden
dürfen.
(Inkrafttreten: 01.01.2026)
