1.) Asylbewerbende haben einen Arbeitsmarktzugang
- nach drei Monaten, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind,
- nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind.
2.) Geduldete haben einen Arbeitsmarktzugang
- nach drei Monaten, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, es sei denn, es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor,
- nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, es sei denn, es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor.
3.) Kein Arbeitsmarktzugang besteht:
- in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes,
-
für Personen, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§§ 47 und 61 des Asylgesetzes)
- sofern die oben unter 1) genannte Frist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen ist,
- für Personen, deren Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und keine aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde,
- für Personen aus sicheren Herkunfsstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Senegal und Serbien), die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben und
- für Geduldete, die das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben oder konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.
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