Auszahlung von Kindergeld an kontolose Personen

 

Im Bundeskindergeldgesetz wurde § 118 Abs. 2b BKGG geändert. Danach ist Kindergeld abweichend von § 47 SGB I ausschließlich auf ein angegebenes Konto zu überweisen.

Hinweis: Die Vorschrift verlangt nicht, dass es sich um das Konto der kindergeldberechtigten Person handeln muss. Das Kindergeld kann daher auch auf das Konto befreundeter Personen oder geeigneter Stellen überwiesen werden.

Kann das Kindergeld aufgrund der Regelung des § 118 Abs. 2b BKGG den Berechtigten tatsächlich nicht zufließen, darf es weder im SGB II, SGB XII noch im AsylbLG, ebenso wenig beim Wohngeld oder Kinderzuschlag, als Einkommen angerechnet werden.
Folge ist, dass entsprechend höhere Sozialleistungen zu erbringen sind.

(Inkrafttreten: 01.01.2026)


Im SGB I gab es zuletzt verschiedene Rechtsänderungen, die für die Beratungspraxis wichtig sind:

a. Änderungen bei der Auszahlung von Geldleistungen

§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB I wurde geändert. Danach sind Geldleistungen abweichend von der Pflicht zur Überweisung auf ein Konto weiterhin kostenfrei an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers innerhalb des Geltungsbereichs der in Satz 1 genannten Verordnung zu übermitteln, wenn

  • der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, oder
  • die Auszahlung im Einzelfall keinen Aufschub duldet (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB I).

Für die Praxis bedeutet dies:
Ist kein Konto vorhanden, sind Geldleistungen in anderer geeigneter Form auszuzahlen, etwa durch

Barscheck, Barauszahlung, Scan-Code oder Bezahlkarte.
Lebensmittelgutscheine sind unzulässig, da diese nur unter den in § 24 Abs. 2 SGB II genannten Gründen eingesetzt werden dürfen.


(Inkrafttreten: 01.01.2026)