Schweigepflichtserklärung


zur Wahrung des gesetzlich vorgeschriebenen Datengeheimnisses gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

 

 

Ich bin als Pate/Patin ehrenamtlich in der Asylbewerberbetreuung tätig.

 

Ich gebe hiermit zum Schutz der persönlichen Daten von AsylbewerbernInnen

(personenbezogene und personenbeziehbare Daten) diese Erklärung ab.

 

Informationen und persönliche Daten, die ich während der ehrenamtlichen Tätigkeit und im Zusammenhang damit erhalte, werde ich sowohl während als auch nach dem Ende der ehrenamtlichen Tätigkeit vertraulich behandeln und entsprechend schützen.

 

 

Name des Paten/der Patin/der Patenfamilie 

 

            ………………………………………………….........................................…………

 

Straße           …………………………………………………………………………………

 

Wohnort        ………………………………………………………………………………...

 

Telefon          ………………………………………

 

Die Merkblätter

 

1.    Rechtliche Grundlagen und

2.    Wesentliche Grundsätze der geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

 

sind Bestandteil dieser Erklärung. Sie wurden mir ausgehändigt:

 

 

 

Ort/Datum  ……………………………………………........         …………..................……….......................................………….

 

 

Unterschrift des Paten/der Patin ……………………………………………….............................................………….

 

 

 

 

Kopie an:  AsylbewerberIn/Familie………………………………………………….....................................................

 


 

 

1. Rechtliche Grundlagen

 

Strafgesetzbuch StGB und Bundesdatenschutzgesetz BDSG

 

§ 202 a StGB Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft..

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

 

§ 202 b StGB Abfangen von Daten

Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202 a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

 

§ 202 c StGB Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

(1) Wer eine Straftat nach § 202 a oder § 202 b vorbereitet, indem er

1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202 a Abs. 2) ermöglichen, oder

2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 303 a StGB Datenveränderung

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202 a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202 c entsprechend.

 

Bundesdatenschutzgesetz-BDSG

 

§ 43 Bußgeldvorschriften

(1) …

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.  unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,

2.  unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,

3.  unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,

4.  die Übermittlung von personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, ...

(3) Die Ordnungswidrigkeit ... kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.

 

§ 44 Strafvorschriften

(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

 


 

 

 

2. Wesentliche Grundsätze der geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

 

 

1.     Alle persönlichen Datensammlungen, Datenerfassungen dürfen nur direkt bei dem/der betreffenden Asylsuchenden erfragt werden. Diese Befragung muss einem vorher dargelegten Zweck dienen und darf nur mit ausdrücklicher und vorheriger Einwilligung des/der betroffenen Asylsuchenden durchgeführt werden.

 

2.     Vorlagen für schriftliche Einwilligungen des betroffenen Menschen liegen in der Samtgemeinde Am Dobrock in Deutsch, Englisch, Arabisch und Dari/Farsi (afghanisches Persisch) vor, bzw. sind sie auf der Webseite www.cadenbergehilft.de zu finden.

 

3.     Es  dürfen keine Vervielfältigungen jeglicher Art von z.B. Ausweisunterlagen, Arztberichten, amtlichen Dokumenten  vorgenommen und verwendet werden.

 

4.     Fotos dürfen nur in Absprache und mit der unterschriebenen Einwilligung des betroffenen Neuankömmlings/Flüchtlings bzw. seines gesetzlichen  Vertreters gemacht werden.
Vorlagen dafür sind in deutscher, englischer und arabischer Sprache  auf der Webseite
www.cadenbergehilft.de zu finden.

 

5.     Private Veröffentlichungen zu meiner Tätigkeit im Internet und/oder auf Vereinswebseiten sind untersagt.

 

6.     Daten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des betroffenen Neuankömmlings/Flüchtlings in begründeten Fällen auf portable Datenträger (USB-Sticks, Smartphone, Tablet, Laptop, etc.) übertragen werden.

 

7.     Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass diese Daten nicht in „falsche Hände“ geraten, d.h., dass Unbefugte keine Kenntnis über persönliche Daten erhalten.

 

8.     Bei Verlust und /oder Diebstahl der personenbezogenen Daten oder dem Verdacht von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf persönliche Daten ist unverzüglich der/die  betroffene Person bzw. der behördliche Datenschutzbeauftragte der zuständigen Gemeinde zu benachrichtigen.

 

9.     Mögliche Schadenersatzansprüche gegen ehrenamtlich tätige Personen können durch eine unzulässige Weitergabe der Daten oder den fahrlässigen Umgang mit diesen personenbezogenen Daten entstehen.

 

10.  Daten auf portablen Datenträgern sind nach dem Einsatz jeweils umgehend zu löschen

11.  Bei Anfragen von Unternehmen, Besuchern oder von Presse, Funk und Fernsehen bitte immer an den Datenschutzbeauftragten der Gemeinde und ggf. die/den Migrationsbeauftragte/n der zuständigen Gemeinde verweisen.